RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.08.2006 Geschäftszahl2005/09/0048 Rechtssatz§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 1 Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, verpflichtet die Schulleiter, bestimmte schülerbezogene Daten in einer Evidenz der Schüler zu verarbeiten. Nach der Aktenlage und mangels gegenteiliger Angaben der Beschwerde ist davon auszugehen, dass die Einbringung jener Daten, deren Löschung dem Landeslehrer vorgeworfen wird (Sozialversicherungsnummern von Schülern), in das Schulverwaltungsprogramm Sokrates einen Akt der Verarbeitung von Daten (vgl. § 4 Z. 4 DSG 2000) für Zwecke der Evidenz der Schüler im Sinne des § 3 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz darstellte. Das Bildungsdokumentationsgesetz und die Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, berufen den Schulleiter zur Verarbeitung (einschließlich der Löschung) der betreffenden Daten. Dies trifft auch hinsichtlich der Sozialversicherungsnummern der Schüler zu (vgl. hiezu auch die Bekanntgabepflicht nach § 5 Abs. 1 der Bildungsdokumentationsverordnung). Der Landeslehrer kann sich somit nicht auf eine Ermächtigung zur Löschung der in Rede stehenden Daten berufen, die sich aus dem Bildungsdokumentationsgesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung ergäbe. Er macht auch nicht geltend, vom Auftraggeber (vgl. § 4 Z. 4 DSG 2000) mittels individuellkonkretem Rechtsakt zur Löschung der betreffenden Daten ermächtigt worden zu sein. Auch aus dem DSG 2000 kann keine Ermächtigung des Landeslehrers zur Löschung der in Rede stehenden Daten abgeleitet werden. Vielmehr ist dies - unter den in § 27 DSG 2000 normierten Voraussetzungen - Sache des Auftraggebers. Der Landeslehrer ist in Ansehung der für Zwecke der Evidenz der Schüler verarbeiteten Daten nicht als Auftraggeber im Sinne des § 27 DSG 2000 anzusprechen (vgl. zur Gesamtevidenz der Schüler § 2 Z. 6 Bildungsdokumentationsverordnung). Somit hat der Landeslehrer durch die Löschung der für Zwecke der Vollziehung des Bildungsdokumentationsgesetzes verarbeiteten Daten gegen eine Dienstpflicht verstoßen, zumal es sich dabei um ein Vorgehen handelte, das geeignet war, den Schulleiter an der Erfüllung der ihm bei der Vollziehung des Bildungsdokumentationsgesetzes obliegenden Pflichten zu hindern.Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, verpflichtet die Schulleiter, bestimmte schülerbezogene Daten in einer Evidenz der Schüler zu verarbeiten. Nach der Aktenlage und mangels gegenteiliger Angaben der Beschwerde ist davon auszugehen, dass die Einbringung jener Daten, deren Löschung dem Landeslehrer vorgeworfen wird (Sozialversicherungsnummern von Schülern), in das Schulverwaltungsprogramm Sokrates einen Akt der Verarbeitung von Daten vergleiche Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000) für Zwecke der Evidenz der Schüler im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Bildungsdokumentationsgesetz darstellte. Das Bildungsdokumentationsgesetz und die Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, berufen den Schulleiter zur Verarbeitung (einschließlich der Löschung) der betreffenden Daten. Dies trifft auch hinsichtlich der Sozialversicherungsnummern der Schüler zu vergleiche hiezu auch die Bekanntgabepflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, der Bildungsdokumentationsverordnung). Der Landeslehrer kann sich somit nicht auf eine Ermächtigung zur Löschung der in Rede stehenden Daten berufen, die sich aus dem Bildungsdokumentationsgesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung ergäbe. Er macht auch nicht geltend, vom Auftraggeber vergleiche Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000) mittels individuellkonkretem Rechtsakt zur Löschung der betreffenden Daten ermächtigt worden zu sein. Auch aus dem DSG 2000 kann keine Ermächtigung des Landeslehrers zur Löschung der in Rede stehenden Daten abgeleitet werden. Vielmehr ist dies - unter den in Paragraph 27, DSG 2000 normierten Voraussetzungen - Sache des Auftraggebers. Der Landeslehrer ist in Ansehung der für Zwecke der Evidenz der Schüler verarbeiteten Daten nicht als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 27, DSG 2000 anzusprechen vergleiche zur Gesamtevidenz der Schüler Paragraph 2, Ziffer 6, Bildungsdokumentationsverordnung). Somit hat der Landeslehrer durch die Löschung der für Zwecke der Vollziehung des Bildungsdokumentationsgesetzes verarbeiteten Daten gegen eine Dienstpflicht verstoßen, zumal es sich dabei um ein Vorgehen handelte, das geeignet war, den Schulleiter an der Erfüllung der ihm bei der Vollziehung des Bildungsdokumentationsgesetzes obliegenden Pflichten zu hindern.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.