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{'item': '2005/09/0080'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2006 Geschäftszahl2005/09/0080 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/09/0053 E

  1. November 2006 RS 2 StammrechtssatzDie Disziplinaroberkommission hat im vorliegenden Fall zu Unrecht (unter ausdrücklicher Berufung auf § 125a Abs. 3 Z. 4 BDG 1979) von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen. Die vorliegende Verfahrenskonstellation ist maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass der angefochtene, die Entlassung verfügende Bescheid der Disziplinaroberkommission auf Grund einer auf die Entlassung des Beschuldigten abzielenden Berufung der Disziplinaranwältin gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem lediglich eine Geldstrafe verhängt worden war, erging. Bei dieser Verfahrenskonstellation - in der der Beschuldigte überdies nicht durch das Verbot der reformatio in peius geschützt ist - kann nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde (lediglich) Gesichtspunkte der "Strafbemessung" im Sinne des im § 125a Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 verwendeten, im vorliegenden Zusammenhang auch unter Bedachtnahme auf Art. 6 EMRK (vgl. im vorliegenden Zusammenhang zB das Urteil des EGMR in der Rechtssache Pellegrin/Frankreich vom
  2. Dezember 1999, requete N. 28541/95 = ÖJZ 2000/13 [MRK]) auszulegenden Begriffes in Betracht zu ziehen hatte. In der oben näher dargelegten Verfahrenskonstellation durfte die Disziplinaroberkommission daher nicht ungeachtet des vom Beschuldigten gestellten Antrages unter Berufung auf § 125a Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 von der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung absehen.Die Disziplinaroberkommission hat im vorliegenden Fall zu Unrecht (unter ausdrücklicher Berufung auf Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 4, BDG 1979) von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen. Die vorliegende Verfahrenskonstellation ist maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass der angefochtene, die Entlassung verfügende Bescheid der Disziplinaroberkommission auf Grund einer auf die Entlassung des Beschuldigten abzielenden Berufung der Disziplinaranwältin gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem lediglich eine Geldstrafe verhängt worden war, erging. Bei dieser Verfahrenskonstellation - in der der Beschuldigte überdies nicht durch das Verbot der reformatio in peius geschützt ist - kann nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde (lediglich) Gesichtspunkte der "Strafbemessung" im Sinne des im Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 4, BDG 1979 verwendeten, im vorliegenden Zusammenhang auch unter Bedachtnahme auf Artikel 6, EMRK vergleiche im vorliegenden Zusammenhang zB das Urteil des EGMR in der Rechtssache Pellegrin/Frankreich vom
  3. Dezember 1999, requete N. 28541/95 = ÖJZ 2000/13 [MRK]) auszulegenden Begriffes in Betracht zu ziehen hatte. In der oben näher dargelegten Verfahrenskonstellation durfte die Disziplinaroberkommission daher nicht ungeachtet des vom Beschuldigten gestellten Antrages unter Berufung auf Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 4, BDG 1979 von der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung absehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.