RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.11.2006 Geschäftszahl2005/09/0083 RechtssatzEin Zuwiderhandeln gegen § 3 Abs. 1 LVR liegt vor, wenn und insoweit ein Luftfahrzeug von anderen Personen als dem ausschließlich zum Führen und technischen Bedienen von Luftfahrzeugen berufenen Personal "geführt" und "technisch bedient" wird. Eine Verletzung dieser Norm setzt nach ihrem Wortlaut daher weder die alleinige Überlassung des Führens oder technischen Bedienens eines Luftfahrzeugs an eine nicht autorisierte Person noch den Eintritt eines Schadens voraus. (Hier: Unbestritten ist, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht zum Personenkreis der zur Führung und Bedienung des im vorliegenden Fall verwendeten Flugzeugtyps gehört und dem Erstbeschwerdeführer dieser Umstand bekannt war. Wenn versucht wird, diesen Umstand durch den Hinweis zu relativieren, der Zweitbeschwerdeführer habe den ganzen Lehrgang zur Führung dieses Militärflugzeugtyps absolviert, lediglich die Prüfung nicht gemacht, ändert das nichts an der Tatsache, dass er damit nicht zu dem in § 3 Abs. 1 LVR genannten Personenkreis zählt. Dass im konkreten Fall eine zumindest zeitweilige gemeinsame bzw. "abwechselnde" Bedienung des Luftfahrzeugs durch die Beschwerdeführer erfolgt ist, wird nicht in Abrede gestellt; auch in diesem Zusammenhang wird lediglich darauf verwiesen, dass der [zum Führen und technischen Bedienen der Maschine allein autorisierte] Pilot niemals die Führung derselben aufgegeben habe und der Zweitbeschwerdeführer daher niemals ALLEIN tätig geworden sei. Darauf kommt es aber nicht an.)Ein Zuwiderhandeln gegen Paragraph 3, Absatz eins, LVR liegt vor, wenn und insoweit ein Luftfahrzeug von anderen Personen als dem ausschließlich zum Führen und technischen Bedienen von Luftfahrzeugen berufenen Personal "geführt" und "technisch bedient" wird. Eine Verletzung dieser Norm setzt nach ihrem Wortlaut daher weder die alleinige Überlassung des Führens oder technischen Bedienens eines Luftfahrzeugs an eine nicht autorisierte Person noch den Eintritt eines Schadens voraus. (Hier: Unbestritten ist, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht zum Personenkreis der zur Führung und Bedienung des im vorliegenden Fall verwendeten Flugzeugtyps gehört und dem Erstbeschwerdeführer dieser Umstand bekannt war. Wenn versucht wird, diesen Umstand durch den Hinweis zu relativieren, der Zweitbeschwerdeführer habe den ganzen Lehrgang zur Führung dieses Militärflugzeugtyps absolviert, lediglich die Prüfung nicht gemacht, ändert das nichts an der Tatsache, dass er damit nicht zu dem in Paragraph 3, Absatz eins, LVR genannten Personenkreis zählt. Dass im konkreten Fall eine zumindest zeitweilige gemeinsame bzw. "abwechselnde" Bedienung des Luftfahrzeugs durch die Beschwerdeführer erfolgt ist, wird nicht in Abrede gestellt; auch in diesem Zusammenhang wird lediglich darauf verwiesen, dass der [zum Führen und technischen Bedienen der Maschine allein autorisierte] Pilot niemals die Führung derselben aufgegeben habe und der Zweitbeschwerdeführer daher niemals ALLEIN tätig geworden sei. Darauf kommt es aber nicht an.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/09/0091
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.