RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2007 Geschäftszahl2005/09/0096 Rechtssatz§ 7 Abs. 7 AuslBG knüpft die Fiktion der Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung ganz allgemein daran, dass vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung ein Antrag auf deren Verlängerung eingebracht werde. Eine Einschränkung auf bestimmte Beschäftigungsbewilligungen sieht die Norm nicht vor. Sie ist daher auch auf Saisonnierbewilligungen anzuwenden. Die Fiktion der Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung kann aber - sowohl von ihrem Zweck her, den Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Erledigung des Antrages abzudecken, aber auch zur Vermeidung unsachlicher und damit verfassungsrechtlich bedenklicher Ergebnisse - bei Saisonnierbewilligungen zeitlich nicht weiter reichen, als die angestrebte Verlängerung der Bewilligung selbst reichen könnte. Nun begrenzt aber § 7 Abs. 3 AuslBG den Zeitraum von Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erteilt werden, mit der in der jeweiligen Verordnung festgelegten Geltungsdauer. Darf somit die Beschäftigungsbewilligung die Geltungsdauer der Verordnung nicht überschreiten, dann ist auch die Fiktion des § 7 Abs. 7 AuslBG mit dieser Geltungsdauer begrenzt. Soweit eine "Verlängerung" der Bewilligung über diesen Zeitraum hinaus angestrebt wird, handelt es sich der Sache nach um ein Ansuchen um eine neue Bewilligung, für welches § 7 Abs. 7 AuslBG nicht gilt, und zwar auch dann nicht, wenn die Geltungsdauer der neuen § 5-Verordnung nahtlos an die einer früheren Verordnung anschließt. (Hier: In der zwischen dem zeitlichen Geltungsbereich zweier Verordnungen liegenden Zeitspanne ist es zwar nicht zu einer Unterbrechung der Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen gekommen, wohl aber zu einer Unterbrechung der Beschäftigungsbewilligungen. Während dieser Zeit hat der türkische Staatsangehörige daher nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehört, wodurch er der Anrechenbarkeit der vorher erworbenen Zeiten erlaubter Beschäftigung verlustig ging. Daher lagen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 nicht vor.)Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG knüpft die Fiktion der Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung ganz allgemein daran, dass vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung ein Antrag auf deren Verlängerung eingebracht werde. Eine Einschränkung auf bestimmte Beschäftigungsbewilligungen sieht die Norm nicht vor. Sie ist daher auch auf Saisonnierbewilligungen anzuwenden. Die Fiktion der Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung kann aber - sowohl von ihrem Zweck her, den Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Erledigung des Antrages abzudecken, aber auch zur Vermeidung unsachlicher und damit verfassungsrechtlich bedenklicher Ergebnisse - bei Saisonnierbewilligungen zeitlich nicht weiter reichen, als die angestrebte Verlängerung der Bewilligung selbst reichen könnte. Nun begrenzt aber Paragraph 7, Absatz 3, AuslBG den Zeitraum von Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG erteilt werden, mit der in der jeweiligen Verordnung festgelegten Geltungsdauer. Darf somit die Beschäftigungsbewilligung die Geltungsdauer der Verordnung nicht überschreiten, dann ist auch die Fiktion des Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG mit dieser Geltungsdauer begrenzt. Soweit eine "Verlängerung" der Bewilligung über diesen Zeitraum hinaus angestrebt wird, handelt es sich der Sache nach um ein Ansuchen um eine neue Bewilligung, für welches Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG nicht gilt, und zwar auch dann nicht, wenn die Geltungsdauer der neuen Paragraph 5 -, römisch fünf e, r, o, r, d, n, u, n, g, nahtlos an die einer früheren Verordnung anschließt. (Hier: In der zwischen dem zeitlichen Geltungsbereich zweier Verordnungen liegenden Zeitspanne ist es zwar nicht zu einer Unterbrechung der Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen gekommen, wohl aber zu einer Unterbrechung der Beschäftigungsbewilligungen. Während dieser Zeit hat der türkische Staatsangehörige daher nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehört, wodurch er der Anrechenbarkeit der vorher erworbenen Zeiten erlaubter Beschäftigung verlustig ging. Daher lagen die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster Gedankenstrich ARB 1/80 nicht vor.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.