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{'item': '2005/09/0097'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.01.2007 Geschäftszahl2005/09/0097 RechtssatzEs trifft zwar zu, dass den Berufungsbehörden auch im Disziplinarverfahren lediglich in dem durch die Berufungsanträge gestellten Rahmen eine Sachentscheidungsbefugnis zukommt und der Berufungsantrag iSd § 63 Abs. 3 AVG die Abänderungsbefugnis der Behörde zweiter Instanz umgrenzt und Maßstab für den Umfang deren rechtlicher Überprüfung ist. Eine Überschreitung des durch den Berufungsantrag gezogenen Überprüfungsrahmens würde daher grundsätzlich einen Eingriff in die Teilrechtskraft dargestellt haben (Hinweis etwa E 27.7.2001, Zl. 99/09/0194). Die von der Berufungsbehörde zu beachtende Teilrechtskraft bezieht sich aber richtigerweise lediglich auf die grundsätzliche disziplinäre Vorwerfbarkeit der Dienstpflichtverletzung und damit nur auf die grundsätzliche Strafbarkeit des vom Beschuldigten zu verantwortenden Verhaltens. Die durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe bewirkte Teilrechtskraft des Schuldspruches entbindet die Berufungsbehörde jedoch nicht von der aus dem Grunde des § 93 BDG 1979 gebotenen Prüfung der dem Beschuldigten zur Last liegenden Schuldform als Ermessensdeterminante im Zuge der Strafbemessung. (Hier: Es hätte daher zur Feststellung des Grades des dem Beschuldigten vorwerfbaren Verschuldens einer eingehenderen Auseinandersetzung mit den im konkreten Fall zu berücksichtigenden Bemessungskomponenten, wie etwa der psychischen Verfassung des Beschuldigten und dem Vorliegen der behaupteten Alkoholunverträglichkeit, bedurft. In diesem Zusammenhang hat die Berufungsbehörde jedoch zu Unrecht vermeint, Milderungsgründe könnten "in Ansehung der Untragbarkeit des Beschuldigten für den öffentlichen Dienst nicht zum Tragen kommen", offenkundig davon ausgehend, dass auch bei Berücksichtigung sämtlicher in Frage kommender Milderungsgründe die Schwere der Dienstpflichtverletzung allein den Ausspruch der Entlassung rechtfertige [Hinweis insbesondere E 30.8.2006, Zl. 2005/09/0075, und 18.12.2006, Zl. 2005/09/0080].)Es trifft zwar zu, dass den Berufungsbehörden auch im Disziplinarverfahren lediglich in dem durch die Berufungsanträge gestellten Rahmen eine Sachentscheidungsbefugnis zukommt und der Berufungsantrag iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG die Abänderungsbefugnis der Behörde zweiter Instanz umgrenzt und Maßstab für den Umfang deren rechtlicher Überprüfung ist. Eine Überschreitung des durch den Berufungsantrag gezogenen Überprüfungsrahmens würde daher grundsätzlich einen Eingriff in die Teilrechtskraft dargestellt haben (Hinweis etwa E 27.7.2001, Zl. 99/09/0194). Die von der Berufungsbehörde zu beachtende Teilrechtskraft bezieht sich aber richtigerweise lediglich auf die grundsätzliche disziplinäre Vorwerfbarkeit der Dienstpflichtverletzung und damit nur auf die grundsätzliche Strafbarkeit des vom Beschuldigten zu verantwortenden Verhaltens. Die durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe bewirkte Teilrechtskraft des Schuldspruches entbindet die Berufungsbehörde jedoch nicht von der aus dem Grunde des Paragraph 93, BDG 1979 gebotenen Prüfung der dem Beschuldigten zur Last liegenden Schuldform als Ermessensdeterminante im Zuge der Strafbemessung. (Hier: Es hätte daher zur Feststellung des Grades des dem Beschuldigten vorwerfbaren Verschuldens einer eingehenderen Auseinandersetzung mit den im konkreten Fall zu berücksichtigenden Bemessungskomponenten, wie etwa der psychischen Verfassung des Beschuldigten und dem Vorliegen der behaupteten Alkoholunverträglichkeit, bedurft. In diesem Zusammenhang hat die Berufungsbehörde jedoch zu Unrecht vermeint, Milderungsgründe könnten "in Ansehung der Untragbarkeit des Beschuldigten für den öffentlichen Dienst nicht zum Tragen kommen", offenkundig davon ausgehend, dass auch bei Berücksichtigung sämtlicher in Frage kommender Milderungsgründe die Schwere der Dienstpflichtverletzung allein den Ausspruch der Entlassung rechtfertige [Hinweis insbesondere E 30.8.2006, Zl. 2005/09/0075, und 18.12.2006, Zl. 2005/09/0080].)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.