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{'item': '2005/09/0105'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2008 Geschäftszahl2005/09/0105 RechtssatzIm Beschwerdefall übermittelte das Militärkommando, welches offenkundig die dem Beschwerdeführer (Unteroffizier, Kommandant einer Brückentransportgruppe bei der X-Kompanie/Pionierbataillon Y) vorzuwerfende Dienstpflichtverletzung nicht als so schwerwiegend erachtete, dass es die Möglichkeit eines Kommandantenverfahrens von vornherein als ausgeschlossen erachtete, die zu Faktum 1 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses erhobene Sachverhaltsdarstellung nicht der Disziplinarkommission, sondern direkt dem Einheitskommandanten der X-Jägerbrigade, zu welcher das Pionierbataillon Y gehört. In der von diesem sodann am

  1. Juni 2003 durchgeführten Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten wurde er mit den (zu Spruchpunkt 1) gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Einzelnen konfrontiert, womit für ihn ferner zweifelsfrei erkennbar war, welche konkrete Dienstpflichtverletzung ihm zum Vorwurf gemacht wurde. Bereits zu diesem Zeitpunkt war es dem Beschwerdeführer daher auch möglich, alle Einwendungen dagegen zu erheben und die seinen Rechtsschutz betreffenden Vorkehrungen zu treffen. Damit stellt sich diese am
  2. Juni 2003 durch den Einheitskommandanten erfolgte Beschuldigtenvernehmung als erste Verfolgungshandlung im Sinne des § 60 Abs. 1 erster Satz HDG 2002 dar. Durch die Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten war aber auch der Pflicht zur - an keine Form gebundenen - Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. Genüge getan. Mit der (formlosen) Einleitung des Disziplinarverfahrens (als Kommandantenverfahren) und der (ebenso formlosen) Mitteilung darüber lag somit bereits eine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung vor.schwerwiegend erachtete, dass es die Möglichkeit eines Kommandantenverfahrens von vornherein als ausgeschlossen erachtete, die zu Faktum 1 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses erhobene Sachverhaltsdarstellung nicht der Disziplinarkommission, sondern direkt dem Einheitskommandanten der X-Jägerbrigade, zu welcher das Pionierbataillon Y gehört. In der von diesem sodann am
  3. Juni 2003 durchgeführten Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten wurde er mit den (zu Spruchpunkt 1) gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Einzelnen konfrontiert, womit für ihn ferner zweifelsfrei erkennbar war, welche konkrete Dienstpflichtverletzung ihm zum Vorwurf gemacht wurde. Bereits zu diesem Zeitpunkt war es dem Beschwerdeführer daher auch möglich, alle Einwendungen dagegen zu erheben und die seinen Rechtsschutz betreffenden Vorkehrungen zu treffen. Damit stellt sich diese am
  4. Juni 2003 durch den Einheitskommandanten erfolgte Beschuldigtenvernehmung als erste Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, erster Satz HDG 2002 dar. Durch die Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten war aber auch der Pflicht zur - an keine Form gebundenen - Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. Genüge getan. Mit der (formlosen) Einleitung des Disziplinarverfahrens (als Kommandantenverfahren) und der (ebenso formlosen) Mitteilung darüber lag somit bereits eine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.