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{'item': '2005/09/0105'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2008 Geschäftszahl2005/09/0105 RechtssatzIm vorliegenden Fall erwies sich bereits nach der Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers (Unteroffizier, Kommandant einer Brückentransportgruppe bei der X-Kompanie/Pionierbataillon Y) die Strafbefugnis des Einheitskommandanten als zu gering, weshalb bereits am

  1. Juni 2003 gemäß § 61 Abs. 2 Z. 3 HDG 2002 die Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission erstattet wurde. Mit diesem Verfahrenschritt erfolgte ex lege auch die formlose Einstellung des Kommandantenverfahrens gemäß § 61 Abs. 4 HDG
  2. Zur Beurteilung des Verjährungseinwandes war (des weiteren) zu prüfen, ob durch die mit der Erstattung der Disziplinaranzeige ex lege eintretende Einstellung des Kommandantenverfahrens gemäß § 61 Abs. 4 HDG 2002 auch die (formlose) Einleitung des Disziplinarverfahrens vernichtet wurde oder von einer Kontinuität der einmal erfolgten Einleitung auch im Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission auszugehen ist. Auch im Falle des in jedem Stadium des Verfahrens zu beachtenden Ungenügens der Strafbefugnis des Einheitskommandanten, einer Anzeigeerstattung und der damit verbundenen ex-lege-Einstellung im Sinne des § 61 Abs. 4 HDG 2002 liegt Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens vor (ausführliche Begründung im E). Die anlässlich der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers am
  3. Juni 2003 (durch den Einheitskommandanten der X-Jägerbrigade, zu welcher das Pionierbataillon Y gehört) gesetzte erste Verfolgungshandlung wahrte daher auch im vorliegenden, auf Grund der Disziplinaranzeige des Einheitskommandanten durchgeführten Kommissionsverfahren die Verjährungsfrist.Im vorliegenden Fall erwies sich bereits nach der Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers (Unteroffizier, Kommandant einer Brückentransportgruppe bei der X-Kompanie/Pionierbataillon Y) die Strafbefugnis des Einheitskommandanten als zu gering, weshalb bereits am
  4. Juni 2003 gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 3, HDG 2002 die Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission erstattet wurde. Mit diesem Verfahrenschritt erfolgte ex lege auch die formlose Einstellung des Kommandantenverfahrens gemäß Paragraph 61, Absatz 4, HDG
  5. Zur Beurteilung des Verjährungseinwandes war (des weiteren) zu prüfen, ob durch die mit der Erstattung der Disziplinaranzeige ex lege eintretende Einstellung des Kommandantenverfahrens gemäß Paragraph 61, Absatz 4, HDG 2002 auch die (formlose) Einleitung des Disziplinarverfahrens vernichtet wurde oder von einer Kontinuität der einmal erfolgten Einleitung auch im Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission auszugehen ist. Auch im Falle des in jedem Stadium des Verfahrens zu beachtenden Ungenügens der Strafbefugnis des Einheitskommandanten, einer Anzeigeerstattung und der damit verbundenen ex-lege-Einstellung im Sinne des Paragraph 61, Absatz 4, HDG 2002 liegt Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens vor (ausführliche Begründung im E). Die anlässlich der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers am
  6. Juni 2003 (durch den Einheitskommandanten der X-Jägerbrigade, zu welcher das Pionierbataillon Y gehört) gesetzte erste Verfolgungshandlung wahrte daher auch im vorliegenden, auf Grund der Disziplinaranzeige des Einheitskommandanten durchgeführten Kommissionsverfahren die Verjährungsfrist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.