RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2007 Geschäftszahl2005/09/0115 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Juli 1999, Zl. 99/09/0042, für die Rechtslage nach dem BDG 1979 zunächst klargestellt, dass die in § 93 Abs. 1 BDG 1979 als Maß für die Höhe der Strafe genannte "Schwere der Dienstpflichtverletzung" in Verbindung mit der weiters angeordneten sinngemäßen Anwendung der Strafbemessungsgründe des StGB am Maßstab des Ausmaßes der Schuld (im Sinne der "Strafbemessungsschuld" des Strafrechts) zu beurteilen ist. In diesem Erkenntnis wurde auch angemerkt, die belangte Behörde hätte Behauptungen darüber, dass der damalige Beschwerdeführer "seine Aufgaben jahrzehntelang in hervorragender Weise" erfüllt hatte, nicht unbeachtet lassen dürfen. Dies bezog sich der Sache nach auf den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB. Im Erkenntnis vom
- November 2006, Zl. 2005/09/0053, wurde der in der älteren Judikatur vertretenen Auffassung, bei entsprechender objektiver "Schwere" der Dienstpflichtverletzung "erübrige" sich eine "nähere Erörterung hinsichtlich des Vorliegens allfälliger Milderungsgründe", über die im Erkenntnis vom
- Juli 1999, Zl. 99/09/0042, betonte Maßgeblichkeit der Schuld hinaus mit der Forderung nach der "Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe" entgegen getreten (vgl. in diesem Sinn auch die Erkenntnisse vom
- Juli 1999, Zl. 2005/09/0093, vom
- November 2006, Zl. 2005/09/0078, vom
- Dezember 2006, Zl. 2005/09/0080, und ähnlich vom
- Jänner 2007, Zl. 2005/09/0097). Dies entspricht angesichts der in § 93 Abs. 1 BDG 1979 enthaltenen Verweisung auf Vorschriften des StGB (nach der RV 500 BlgNR XIV. GP 83: dessen §§ 32 bis 35) dem Gesetz, weshalb an älteren, dieser Verweisung nicht hinreichend Rechnung tragenden Aussagen zu diesem Thema nicht festzuhalten ist. Ergänzend ist anzumerken, dass sich die nach § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 sinngemäß anzuwendenden Strafbemessungsgründe des StGB nicht ausnahmslos auf die "Schwere der Dienstpflichtverletzung", sondern zum Teil - wie etwa bei der Berücksichtigung des Vorlebens in § 34 Abs. 1 Z 2 StGB - auf von der Tatschuld zu unterscheidende, zusätzliche Gesichtspunkte beziehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Juli 1999, Zl. 99/09/0042, für die Rechtslage nach dem BDG 1979 zunächst klargestellt, dass die in Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als Maß für die Höhe der Strafe genannte "Schwere der Dienstpflichtverletzung" in Verbindung mit der weiters angeordneten sinngemäßen Anwendung der Strafbemessungsgründe des StGB am Maßstab des Ausmaßes der Schuld (im Sinne der "Strafbemessungsschuld" des Strafrechts) zu beurteilen ist. In diesem Erkenntnis wurde auch angemerkt, die belangte Behörde hätte Behauptungen darüber, dass der damalige Beschwerdeführer "seine Aufgaben jahrzehntelang in hervorragender Weise" erfüllt hatte, nicht unbeachtet lassen dürfen. Dies bezog sich der Sache nach auf den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. Im Erkenntnis vom
- November 2006, Zl. 2005/09/0053, wurde der in der älteren Judikatur vertretenen Auffassung, bei entsprechender objektiver "Schwere" der Dienstpflichtverletzung "erübrige" sich eine "nähere Erörterung hinsichtlich des Vorliegens allfälliger Milderungsgründe", über die im Erkenntnis vom
- Juli 1999, Zl. 99/09/0042, betonte Maßgeblichkeit der Schuld hinaus mit der Forderung nach der "Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe" entgegen getreten vergleiche in diesem Sinn auch die Erkenntnisse vom
- Juli 1999, Zl. 2005/09/0093, vom
- November 2006, Zl. 2005/09/0078, vom
- Dezember 2006, Zl. 2005/09/0080, und ähnlich vom
- Jänner 2007, Zl. 2005/09/0097). Dies entspricht angesichts der in Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 enthaltenen Verweisung auf Vorschriften des StGB (nach der Regierungsvorlage 500 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 83: dessen Paragraphen 32 bis 35) dem Gesetz, weshalb an älteren, dieser Verweisung nicht hinreichend Rechnung tragenden Aussagen zu diesem Thema nicht festzuhalten ist. Ergänzend ist anzumerken, dass sich die nach Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 sinngemäß anzuwendenden Strafbemessungsgründe des StGB nicht ausnahmslos auf die "Schwere der Dienstpflichtverletzung", sondern zum Teil - wie etwa bei der Berücksichtigung des Vorlebens in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB - auf von der Tatschuld zu unterscheidende, zusätzliche Gesichtspunkte beziehen. BeachteAbgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 90/09/0088 E
- Oktober 1990 RS 6; 91/09/0186 E
- September 1992 RS 9; 89/09/0092 E
- Dezember 1989 RS 6; 95/09/0146 E
- Februar 1996 RS 3; 93/09/0391 E
- März 1994 RS 6; (RIS: abgv)
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