RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2007 Geschäftszahl2005/09/0115 RechtssatzIn den Gesetzesmaterialien (500 BlgNR XIV. GP 83) heißt es: "Hat ein Beamter seine Dienstpflichten derart verletzt, daß er für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, dann ist er zu entlassen. Ist ein Beamter nur in seiner bisherigen Verwendung untragbar geworden, dann besteht für die Dienstbehörde die Möglichkeit, dem Beamten im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme andere Aufgaben zuzuweisen bzw. ihn auf eine andere Planstelle zu versetzen." Das damit Gemeinte kommt auch in den Durchführungsbestimmungen (Rundschreiben des BKA vom
- November 1977, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung - AÖF, Nr. 77/1978, 444) zum Ausdruck: "Durch eine solche Maßnahme kann sich eine disziplinäre Entlassung erübrigen." Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien nicht dem Willen des Gesetzgebers. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob es aus spezialpräventiven Gründen einer Entlassung bedarf, wäre es auch nicht rational begründbar. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung statt Entlassung. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten jedoch offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben.In den Gesetzesmaterialien (500 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 83) heißt es: "Hat ein Beamter seine Dienstpflichten derart verletzt, daß er für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, dann ist er zu entlassen. Ist ein Beamter nur in seiner bisherigen Verwendung untragbar geworden, dann besteht für die Dienstbehörde die Möglichkeit, dem Beamten im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme andere Aufgaben zuzuweisen bzw. ihn auf eine andere Planstelle zu versetzen." Das damit Gemeinte kommt auch in den Durchführungsbestimmungen (Rundschreiben des BKA vom
- November 1977, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung - AÖF, Nr. 77 aus 1978,, 444) zum Ausdruck: "Durch eine solche Maßnahme kann sich eine disziplinäre Entlassung erübrigen." Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien nicht dem Willen des Gesetzgebers. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob es aus spezialpräventiven Gründen einer Entlassung bedarf, wäre es auch nicht rational begründbar. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung statt Entlassung. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten jedoch offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. BeachteAbgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 91/09/0186 E
- September 1992 RS 8; 93/09/0316 E
- November 1994 RS 4; 94/09/0122 E
- September 1994 RS 3; 95/09/0146 E
- Februar 1996 RS 4; 94/09/0295 E
- März 1996 RS 4; 95/09/0146 E
- Februar 1996 RS 3; 94/09/0295 E
- März 1996 RS 1; (RIS: abgv)