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{'item': '2005/09/0120'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2010 Geschäftszahl2005/09/0120 RechtssatzDer Grundgedanke der RGV 1955 ist, dass die Zuteilungsgebühr der Abgeltung eines durch auswärtige Dienstverrichtungen bedingten Mehraufwandes dient. Diese Auslegung findet eine Stütze in § 22 Abs. 5 RGV 1955, wonach kein Gebührenanspruch bei einer Dienstzuteilung im Wohnort besteht, und wurde auch mit dem E VwGH

  1. Mai 1969, 211/69, bekräftigt, wonach für den Anspruch auf Zuteilungsgebühren nicht die Dauer der Dienstzuteilung (im seinerzeitigen Beschwerdefall bis Sonntag) als maßgebend bezeichnet worden ist, sondern die tatsächliche Abreise vom Zuteilungsort (die damals bereits am Freitag erfolgt war). Einem Gendarmeriebeamten, der im Anschluss an eine krankheitsbedingte Dienstabwesenheit vier Freizeittage ("Freizeitblock" offensichtlich im Zusammenhang mit Turnusdienst) an seinem Wohnort verbrachte, und erst dann an den Ort seiner Dienstzuteilung zurückkehrte, stehen für diese vier Freizeittage keine Zuteilungsgebühr zu (vgl. E
  2. September 1994, 94/12/0233). (Hier schloss die dienstfreie Zeit (Samstag, Sonntag, Feiertage, ein Tag Zeitausgleich) unmittelbar an Urlaubstage an, und es folgten diesen fünf Tagen wieder Urlaubstage des Beamten. Der Fall ist daher mit dem "Freizeitblock" des angeführten Erkenntnisses vergleichbar. Auch für diesen Tag war ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr daher zu verneinen, weil für den Beamten im Hinblick auf seine auswärtige Dienstverrichtung keinerlei Veranlassung bestand, an diesem zwischen einem Urlaubstag und einem Feiertag gelegenen Tag an den Ort seiner Dienstzuteilung zu reisen.)Der Grundgedanke der RGV 1955 ist, dass die Zuteilungsgebühr der Abgeltung eines durch auswärtige Dienstverrichtungen bedingten Mehraufwandes dient. Diese Auslegung findet eine Stütze in Paragraph 22, Absatz 5, RGV 1955, wonach kein Gebührenanspruch bei einer Dienstzuteilung im Wohnort besteht, und wurde auch mit dem E VwGH
  3. Mai 1969, 211/69, bekräftigt, wonach für den Anspruch auf Zuteilungsgebühren nicht die Dauer der Dienstzuteilung (im seinerzeitigen Beschwerdefall bis Sonntag) als maßgebend bezeichnet worden ist, sondern die tatsächliche Abreise vom Zuteilungsort (die damals bereits am Freitag erfolgt war). Einem Gendarmeriebeamten, der im Anschluss an eine krankheitsbedingte Dienstabwesenheit vier Freizeittage ("Freizeitblock" offensichtlich im Zusammenhang mit Turnusdienst) an seinem Wohnort verbrachte, und erst dann an den Ort seiner Dienstzuteilung zurückkehrte, stehen für diese vier Freizeittage keine Zuteilungsgebühr zu vergleiche E
  4. September 1994, 94/12/0233). (Hier schloss die dienstfreie Zeit (Samstag, Sonntag, Feiertage, ein Tag Zeitausgleich) unmittelbar an Urlaubstage an, und es folgten diesen fünf Tagen wieder Urlaubstage des Beamten. Der Fall ist daher mit dem "Freizeitblock" des angeführten Erkenntnisses vergleichbar. Auch für diesen Tag war ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr daher zu verneinen, weil für den Beamten im Hinblick auf seine auswärtige Dienstverrichtung keinerlei Veranlassung bestand, an diesem zwischen einem Urlaubstag und einem Feiertag gelegenen Tag an den Ort seiner Dienstzuteilung zu reisen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.