RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.04.2007 Geschäftszahl2005/09/0124 RechtssatzDie Voraussetzungen für den Ausspruch einer Suspendierung nennt § 112 Abs. 1 BDG 1979, wonach die Suspendierung auszusprechen ist, wenn - außer dem hier nicht vorliegenden Fall der Verhängung der Untersuchungshaft - durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Das Gesetz nennt damit zwei für den Ausspruch der Suspendierung relevante Komponenten, nämlich zum einen "die Art" der Dienstpflichtverletzung und die drohende Gefährdung des Ansehens oder wesentlicher Dienstinteressen. Die "Art" der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wird vom Gesetz nicht näher definiert. Doch können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen, was etwa der Fall sein kann, wenn das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- September 2002, Zl. 2001/09/0205, und vom
- Juni 2002, Zl. 2001/09/0012). Schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen also eine Suspendierung ebenso wie weniger schwerwiegende, die dennoch geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder dienstliche Interessen zu gefährden. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gehört damit nicht zu den Voraussetzungen für eine Suspendierung.Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Suspendierung nennt Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979, wonach die Suspendierung auszusprechen ist, wenn - außer dem hier nicht vorliegenden Fall der Verhängung der Untersuchungshaft - durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Das Gesetz nennt damit zwei für den Ausspruch der Suspendierung relevante Komponenten, nämlich zum einen "die Art" der Dienstpflichtverletzung und die drohende Gefährdung des Ansehens oder wesentlicher Dienstinteressen. Die "Art" der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wird vom Gesetz nicht näher definiert. Doch können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen, was etwa der Fall sein kann, wenn das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- September 2002, Zl. 2001/09/0205, und vom
- Juni 2002, Zl. 2001/09/0012). Schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen also eine Suspendierung ebenso wie weniger schwerwiegende, die dennoch geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder dienstliche Interessen zu gefährden. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gehört damit nicht zu den Voraussetzungen für eine Suspendierung.