← Österreich

{'item': '2005/09/0124'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.04.2007 Geschäftszahl2005/09/0124 RechtssatzBei Vorliegen eines ausreichend substanziierten Verdachtes auf Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hat die Disziplinarbehörde zu prüfen, ob es erforderlich ist, den Beamten wegen Gefährdung des Ansehens der Schule und/oder wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. (Hier: Die Berufungsbehörde hat in klarer und nachvollziehbarer Weise dargelegt, worin die tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen gesehen wurden. Der Beamte vertritt die Ansicht, seine als Prüfer und technischer Leiter der Versuchsanstalt begangenen Malversationen stünden zu seiner Lehrtätigkeit an der HTL in keinem Zusammenhang. Dieser Ansicht ist entschieden zu widersprechen, zumal es keinen Unterschied macht, ob die inkriminierten Handlungen in der einen oder der anderen Sphäre seiner Tätigkeiten für den Bund begangen wurden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Tätigkeit des Beamten als Prüfer und technischer Leiter der Versuchsanstalt nicht dem unmittelbaren dienstlichen Bereich im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG 1979 zugeordnet werden könnte und damit dem in dieser Gesetzesbestimmung normierten Verhaltensmaßstab nicht unterläge, bestünde der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 weiter. Dass nämlich die dem Beamten vorgeworfenen Handlungen an sich geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, liegt auf der Hand [der Beamte steht im Verdacht, zu Unrecht näher bezeichnete Beträge bar einkassiert bzw als Barauslage für sich in Rechnung gestellt zu haben; Näheres im Erkenntnis].)Bei Vorliegen eines ausreichend substanziierten Verdachtes auf Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hat die Disziplinarbehörde zu prüfen, ob es erforderlich ist, den Beamten wegen Gefährdung des Ansehens der Schule und/oder wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. (Hier: Die Berufungsbehörde hat in klarer und nachvollziehbarer Weise dargelegt, worin die tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen gesehen wurden. Der Beamte vertritt die Ansicht, seine als Prüfer und technischer Leiter der Versuchsanstalt begangenen Malversationen stünden zu seiner Lehrtätigkeit an der HTL in keinem Zusammenhang. Dieser Ansicht ist entschieden zu widersprechen, zumal es keinen Unterschied macht, ob die inkriminierten Handlungen in der einen oder der anderen Sphäre seiner Tätigkeiten für den Bund begangen wurden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Tätigkeit des Beamten als Prüfer und technischer Leiter der Versuchsanstalt nicht dem unmittelbaren dienstlichen Bereich im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 zugeordnet werden könnte und damit dem in dieser Gesetzesbestimmung normierten Verhaltensmaßstab nicht unterläge, bestünde der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 weiter. Dass nämlich die dem Beamten vorgeworfenen Handlungen an sich geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, liegt auf der Hand [der Beamte steht im Verdacht, zu Unrecht näher bezeichnete Beträge bar einkassiert bzw als Barauslage für sich in Rechnung gestellt zu haben; Näheres im Erkenntnis].)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.