← Österreich

{'item': '2005/09/0130'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2007 Geschäftszahl2005/09/0130 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/09/0049 E 15. September 2004 RS 1 (hier nur die beiden letzten Sätze) StammrechtssatzDas Kärntner Gemeindebedienstetengesetz 1992 (K-GBG) regelt die Gehorsamspflicht des Beamten (Gemeindebediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde steht, und auf den das K-GBG Anwendung findet) wie in Art. 20 Abs. 1 B-VG bzw. § 44 BDG 1979 im Bundesbereich. § 17 Abs. 2 K-GBG verpflichtet den Beamten (Weisungsempfänger) dazu, den Vorgesetzen auf allfällige Gesetzwidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies in den Akten festzuhalten, bzw. ist der Vorgesetzte gemäß § 20 Abs. 5 K-GBG über Antrag des Beamten (Weisungsempfängers) zur schriftlichen Weisungserteilung verpflichtet. Rechtliche Konsequenzen im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 (Suspendierung der Weisung) treten nach dem K-GBG nicht ein (Hinweis Kucsko-Stadelmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, dritte Auflage 2003, Seite 175f). Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organes oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen (Hinweis E 21.3.1991, Zl. 91/09/0002, E 25.4.1991, Zl. 91/09/0023, VwSlg 13431 A/1991, E 18.2.1998, Zl. 94/09/0352, und E 21.6.2000, Zl. 99/09/0028).Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz 1992 (K-GBG) regelt die Gehorsamspflicht des Beamten (Gemeindebediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde steht, und auf den das K-GBG Anwendung findet) wie in Artikel 20, Absatz eins, B-VG bzw. Paragraph 44, BDG 1979 im Bundesbereich. Paragraph 17, Absatz 2, K-GBG verpflichtet den Beamten (Weisungsempfänger) dazu, den Vorgesetzen auf allfällige Gesetzwidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies in den Akten festzuhalten, bzw. ist der Vorgesetzte gemäß Paragraph 20, Absatz 5, K-GBG über Antrag des Beamten (Weisungsempfängers) zur schriftlichen Weisungserteilung verpflichtet. Rechtliche Konsequenzen im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 (Suspendierung der Weisung) treten nach dem K-GBG nicht ein (Hinweis Kucsko-Stadelmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, dritte Auflage 2003, Seite 175f). Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organes oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen (Hinweis E 21.3.1991, Zl. 91/09/0002, E 25.4.1991, Zl. 91/09/0023, VwSlg 13431 A/1991, E 18.2.1998, Zl. 94/09/0352, und E 21.6.2000, Zl. 99/09/0028). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/09/0082

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.