RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2007 Geschäftszahl2005/09/0130 RechtssatzDie "Dienstunfähigkeit" ist ein Rechtsbegriff. Die Beurteilung obliegt, insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten, der Dienstbehörde (vgl. E
- November 2006, Zl. 2006/12/0027, und E
- Oktober 2006, Zl. 2005/12/0267, u. a.). Um der Dienstbehörde diese rechtliche Beurteilung zu ermöglichen, sieht § 24 Abs. 3 DGO Graz - analog zu den Vorschriften des § 52 Abs. 2 BDG 1979 und anderer Dienstordnungen (etwa § 31 Abs. 2 der Wiener Dienstordnung 1994) - vor, dass ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Beamter unter anderem verpflichtet ist, sich auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. (Hier: Dass ihr die Mitwirkung an der ärztlichen Feststellung ihres Leidenszustandes nicht zumutbar gewesen sei, wird von der Beamtin konkret nicht dargetan; sie hätte daher entweder den - mehrfachen - Aufforderungen ihrer Dienstbehörde, zu einer ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, Folge leisten oder Gründe anführen müssen, aus welchen ihr die Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten unmöglich oder unzumutbar sei. Eine plausible Entschuldigung für ihr Fernbleiben blieb die Beamtin aber schuldig. Daher hat sie sowohl die besoldungsrechtlichen Konsequenzen (§ 24 Abs. 3 letzter Satz DGO Graz: Entfall der Bezüge) zu tragen als auch hiefür disziplinär einzustehen. Darauf, ob die angeordneten ärztlichen Untersuchungen in ihren Augen "nicht notwendig" gewesen wären, kommt es nicht an.)Die "Dienstunfähigkeit" ist ein Rechtsbegriff. Die Beurteilung obliegt, insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten, der Dienstbehörde vergleiche E
- November 2006, Zl. 2006/12/0027, und E
- Oktober 2006, Zl. 2005/12/0267, u. a.). Um der Dienstbehörde diese rechtliche Beurteilung zu ermöglichen, sieht Paragraph 24, Absatz 3, DGO Graz - analog zu den Vorschriften des Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 und anderer Dienstordnungen (etwa Paragraph 31, Absatz 2, der Wiener Dienstordnung 1994) - vor, dass ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Beamter unter anderem verpflichtet ist, sich auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. (Hier: Dass ihr die Mitwirkung an der ärztlichen Feststellung ihres Leidenszustandes nicht zumutbar gewesen sei, wird von der Beamtin konkret nicht dargetan; sie hätte daher entweder den - mehrfachen - Aufforderungen ihrer Dienstbehörde, zu einer ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, Folge leisten oder Gründe anführen müssen, aus welchen ihr die Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten unmöglich oder unzumutbar sei. Eine plausible Entschuldigung für ihr Fernbleiben blieb die Beamtin aber schuldig. Daher hat sie sowohl die besoldungsrechtlichen Konsequenzen (Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz DGO Graz: Entfall der Bezüge) zu tragen als auch hiefür disziplinär einzustehen. Darauf, ob die angeordneten ärztlichen Untersuchungen in ihren Augen "nicht notwendig" gewesen wären, kommt es nicht an.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/09/0082