RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2006 Geschäftszahl2005/09/0147 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/09/0035 E 17. November 2004 RS 1 (hier nur die ersten drei Sätze) StammrechtssatzEs ist ausgeschlossen, dass durch ein und dasselbe Verhalten mehrere Dienstpflichten verletzt werden. Bei einem Handlungsablauf kann nämlich immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden (vgl. E 18.11.1998, Zl. 96/09/0363), der "besondere" Pflichtenverstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 darf nicht zusätzlich als Verletzung der Allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 angelastet werden (Hinweis E 1.7.1998, Zl. 96/09/0373). In einem Fall der Idealkonkurrenz zwischen dem Vorwurf der Verletzung einer Allgemeinen Dienstpflicht einerseits und einer besonderen Dienstpflicht andererseits ist ausschließlich die "besondere" Pflichtverletzung anzulasten (vgl. E 18.3.1998, Zl. 96/09/0145, m.w.N.). Hier: Dem Beamten wird mit dem Berufungsbescheid vorgeworfen, durch Presseinterviews sowohl die in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierte besondere Dienstpflicht der Beachtung einer bestimmten Weisung seines Vorgesetzten, als auch die allgemeine Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten erhalten bleibt, verletzt zu haben. Die Berufungsbehörde hat hiebei nicht präzisiert, durch welche Interviews oder welche Äußerungen der Beamte jeweils einer Weisung zuwider oder aber in Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 gehandelt haben soll.Es ist ausgeschlossen, dass durch ein und dasselbe Verhalten mehrere Dienstpflichten verletzt werden. Bei einem Handlungsablauf kann nämlich immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden vergleiche E 18.11.1998, Zl. 96/09/0363), der "besondere" Pflichtenverstoß gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 darf nicht zusätzlich als Verletzung der Allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 angelastet werden (Hinweis E 1.7.1998, Zl. 96/09/0373). In einem Fall der Idealkonkurrenz zwischen dem Vorwurf der Verletzung einer Allgemeinen Dienstpflicht einerseits und einer besonderen Dienstpflicht andererseits ist ausschließlich die "besondere" Pflichtverletzung anzulasten vergleiche E 18.3.1998, Zl. 96/09/0145, m.w.N.). Hier: Dem Beamten wird mit dem Berufungsbescheid vorgeworfen, durch Presseinterviews sowohl die in Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 normierte besondere Dienstpflicht der Beachtung einer bestimmten Weisung seines Vorgesetzten, als auch die allgemeine Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten erhalten bleibt, verletzt zu haben. Die Berufungsbehörde hat hiebei nicht präzisiert, durch welche Interviews oder welche Äußerungen der Beamte jeweils einer Weisung zuwider oder aber in Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 gehandelt haben soll.
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