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{'item': '2005/09/0158'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.2007 Geschäftszahl2005/09/0158 RechtssatzDie Rüge der Arbeitgeberin, ihr hätte die - negative - Stellungnahme des angehörten Regionalbeirates zugestellt werden müssen, welche Unterlassung sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt und daran gehindert habe, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, geht fehl, weil es sich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. November 2006, Zl. 2005/09/0100 mwN) - bei der einhelligen Befürwortung durch den zuständigen Regionalbeirat um eine Tatbestandsvoraussetzung des auch im Verlängerungsverfahren anzuwendenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 1996, Zl. 94/09/0103) § 4 Abs. 6 AuslBG handelt, die von der belangten Behörde zwar wahrzunehmen, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war. Daher hätte weder eine Zustellung der - negativen - Stellungnahme des Regionalbeirates noch eine dagegen eingebrachte Äußerung der Arbeitgeberin an der Tatbestandswirkung der nicht einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG in den konkreten Fällen etwas ändern können. In der Unterlassung ihrer Zustellung kann daher kein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel gesehen werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis, VfSlg 12506/1990, welches sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bindung der Arbeitsmarktbehörde an die Befürwortung durch den Regionalbeirat befasst, verwiesen.Die Rüge der Arbeitgeberin, ihr hätte die - negative - Stellungnahme des angehörten Regionalbeirates zugestellt werden müssen, welche Unterlassung sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt und daran gehindert habe, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, geht fehl, weil es sich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. November 2006, Zl. 2005/09/0100 mwN) - bei der einhelligen Befürwortung durch den zuständigen Regionalbeirat um eine Tatbestandsvoraussetzung des auch im Verlängerungsverfahren anzuwendenden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Oktober 1996, Zl. 94/09/0103) Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG handelt, die von der belangten Behörde zwar wahrzunehmen, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war. Daher hätte weder eine Zustellung der - negativen - Stellungnahme des Regionalbeirates noch eine dagegen eingebrachte Äußerung der Arbeitgeberin an der Tatbestandswirkung der nicht einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG in den konkreten Fällen etwas ändern können. In der Unterlassung ihrer Zustellung kann daher kein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel gesehen werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis, VfSlg 12506 aus 1990,, welches sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bindung der Arbeitsmarktbehörde an die Befürwortung durch den Regionalbeirat befasst, verwiesen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/09/0159

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.