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{'item': '2005/09/0161'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2010 Geschäftszahl2005/09/0161 RechtssatzHat das Strafgericht den im Disziplinarverfahren Beschuldigten wegen einer Tat rechtskräftig für schuldig erkannt und verurteilt, so wird sich die Bindung hinsichtlich der gerichtlichen Tatsachenfeststellungen auf jene Sachverhaltselemente beziehen, die für den Schuldspruch durch das Gericht als tragende Feststellungen maßgeblich waren. Mit Bezug auf diese Sachverhaltselemente hatte der Beschuldigte schon im Strafverfahren die rechtliche Möglichkeit und Veranlassung, seine Verteidigungsrechte in einem rechtsstaatlich fairen Verfahren geltend zu machen. Anders liegt der Fall jedoch, wenn das gerichtliche Verfahren mit einem rechtskräftigen Freispruch für den im Disziplinarverfahren Beschuldigten geendet hat. In einem solchen Fall können nur jene Sachverhaltsfeststellungen als bindend iSd § 5 Abs. 2 HDG 2002 angesehen werden, die für das vom Gericht erzielte Ergebnis, nämlich den Freispruch, entscheidungswesentlich waren (vgl. E

  1. Februar 1991, 90/09/0191; E
  2. November 1995, 93/09/0054). Hinsichtlich anderer, darüber hinausgehender allenfalls im gerichtlichen Verfahren getroffener Feststellungen bestand für den Betroffenen im Strafverfahren hingegen weder die Veranlassung noch die rechtliche Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Die Feststellungen hinsichtlich solcher Sachverhaltselemente muss der im gerichtlichen Verfahren freigesprochene Beamte im Disziplinarverfahren nicht gegen sich gelten lassen. Diese Feststellungen können nicht als tragende Begründungselemente für den Freispruch angesehen werden, weshalb insofern auch eine Bindung gemäß § 5 Abs. 2 HDG 2002 zu verneinen ist.Hat das Strafgericht den im Disziplinarverfahren Beschuldigten wegen einer Tat rechtskräftig für schuldig erkannt und verurteilt, so wird sich die Bindung hinsichtlich der gerichtlichen Tatsachenfeststellungen auf jene Sachverhaltselemente beziehen, die für den Schuldspruch durch das Gericht als tragende Feststellungen maßgeblich waren. Mit Bezug auf diese Sachverhaltselemente hatte der Beschuldigte schon im Strafverfahren die rechtliche Möglichkeit und Veranlassung, seine Verteidigungsrechte in einem rechtsstaatlich fairen Verfahren geltend zu machen. Anders liegt der Fall jedoch, wenn das gerichtliche Verfahren mit einem rechtskräftigen Freispruch für den im Disziplinarverfahren Beschuldigten geendet hat. In einem solchen Fall können nur jene Sachverhaltsfeststellungen als bindend iSd Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2002 angesehen werden, die für das vom Gericht erzielte Ergebnis, nämlich den Freispruch, entscheidungswesentlich waren vergleiche E
  3. Februar 1991, 90/09/0191; E
  4. November 1995, 93/09/0054). Hinsichtlich anderer, darüber hinausgehender allenfalls im gerichtlichen Verfahren getroffener Feststellungen bestand für den Betroffenen im Strafverfahren hingegen weder die Veranlassung noch die rechtliche Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Die Feststellungen hinsichtlich solcher Sachverhaltselemente muss der im gerichtlichen Verfahren freigesprochene Beamte im Disziplinarverfahren nicht gegen sich gelten lassen. Diese Feststellungen können nicht als tragende Begründungselemente für den Freispruch angesehen werden, weshalb insofern auch eine Bindung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2002 zu verneinen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.