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{'item': '2005/10/0019'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.05.2005 Geschäftszahl2005/10/0019 RechtssatzDer VwGH hat im Vorerkenntnis vom

  1. Juni 2002, Zl. 99/10/0159, die Begründungsanforderungen dargelegt, die sich aus den Verfahrensvorschriften im Zusammenhalt mit jenen materiellen Regelungen, die im Zeitpunkt der Erlassung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides maßgeblich waren, nämlich insbesondere § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG und - allenfalls mittelbar anwendbares - Europäisches Richtlinienrecht, im damals vorliegenden Fall ergaben. Nunmehr erübrigen sich zwar - im Hinblick auf die Verordnung (Stmk) LGBl. Nr. 14/2003 - die im Vorerkenntnis dargelegten Begründungsanforderungen im Zusammenhang mit der Frage eines "faktischen Vogelschutzgebietes" bzw. "potentiellen FFH-Gebietes" (ausführliche Judikatur- und Literaturhinweise zur Frage des Wechsels des Schutzregimes durch Einrichtung eines den Anforderungen der FFH-Richtlinie entsprechenden Schutzes im vorliegenden Erkenntnis), zumal nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die flächenmäßige Abgrenzung des Gebietes nicht den Anforderungen des Richtlinienrechtes entspräche (vgl. hiezu z.B. EuGH
  2. August 1993, C-355/90, Slg. 1993, I-4221, Santona, Rn 22). Im Übrigen aber sind die Darlegungen im Vorerkenntnis, die die Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines über den Antrag des beschwerdeführenden Vereines absprechenden Bescheides umschreiben, sinngemäß (unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom
  3. September 2004, C-127/02, Rn 46-61 und Punkte 3b und 4 des Spruches) auf die im Grunde des § 13b Stmk NatSchG gegebene rechtliche Situation zu übertragen.Der VwGH hat im Vorerkenntnis vom
  4. Juni 2002, Zl. 99/10/0159, die Begründungsanforderungen dargelegt, die sich aus den Verfahrensvorschriften im Zusammenhalt mit jenen materiellen Regelungen, die im Zeitpunkt der Erlassung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides maßgeblich waren, nämlich insbesondere Paragraph 6, Absatz 6, Stmk NatSchG und - allenfalls mittelbar anwendbares - Europäisches Richtlinienrecht, im damals vorliegenden Fall ergaben. Nunmehr erübrigen sich zwar - im Hinblick auf die Verordnung (Stmk) Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2003, - die im Vorerkenntnis dargelegten Begründungsanforderungen im Zusammenhang mit der Frage eines "faktischen Vogelschutzgebietes" bzw. "potentiellen FFH-Gebietes" (ausführliche Judikatur- und Literaturhinweise zur Frage des Wechsels des Schutzregimes durch Einrichtung eines den Anforderungen der FFH-Richtlinie entsprechenden Schutzes im vorliegenden Erkenntnis), zumal nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die flächenmäßige Abgrenzung des Gebietes nicht den Anforderungen des Richtlinienrechtes entspräche vergleiche hiezu z.B. EuGH
  5. August 1993, C-355/90, Slg. 1993, I-4221, Santona, Rn 22). Im Übrigen aber sind die Darlegungen im Vorerkenntnis, die die Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines über den Antrag des beschwerdeführenden Vereines absprechenden Bescheides umschreiben, sinngemäß (unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom
  6. September 2004, C-127/02, Rn 46-61 und Punkte 3b und 4 des Spruches) auf die im Grunde des Paragraph 13 b, Stmk NatSchG gegebene rechtliche Situation zu übertragen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.