RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.05.2005 Geschäftszahl2005/10/0019 RechtssatzDen Erwägungen des Urteiles des EuGH vom
- Jänner 2004, C- 209/02, ist nicht zu entnehmen, welchen Rechtsakt der EuGH als Erklärung des Wörschacher Mooses zum besonderen Schutzgebiet nach Art. 4 der Richtlinie 79/409/EWG ansah; es sind aber auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der EuGH - mangels eines solchen Rechtsaktes - von der Annahme des Vorliegens eines (bloß) "faktischen" Vogelschutzgebietes ausging. Vielmehr deutet der Umstand, dass der EuGH eine Verletzung der Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 und 4 iVm Art. 7 der FFH-RL annahm und zugleich auf das Vorhandensein eines "nach Art. 4 der VSch-RL zum besonderen Schutzgebiet erklärten" Gebietes hinwies, darauf hin, dass der EuGH von der Annahme eines "Wechsels des Schutzregimes" vor der - die Vertragsverletzung bewirkenden - Erlassung eines näher bezeichneten Bewilligungsbescheides ausging oder seiner - im Übrigen in zeitlicher Hinsicht auf den Tag des Ablaufes der Frist, die die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme setzte, bezogenen (vgl. Rn 17 des Urteiles) - Beurteilung den durch die Verordnung LGBl. Nr 14/2003 mit Wirkung vom
- März 2003 vermittelten Schutz zu Grunde legte. Nach Auffassung des VwGH ist aus der im vorliegenden Erkenntnis zu 5.6.
- referierten Rechtsprechung des EuGH abzuleiten, dass der Wechsel des Schutzregimes im vorliegenden Fall (erst) mit dem Inkrafttreten der Verordnung (Stmk) LGBl. Nr 14/2003 erfolgt ist. Den Gründen des EuGH-Urteiles ist auch nicht eindeutig zu entnehmen, welche Elemente des im Grunde des § 6 Stmk NatSchG durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde der EuGH als "Verträglichkeitsprüfung" ansah.Den Erwägungen des Urteiles des EuGH vom
- Jänner 2004, C- 209/02, ist nicht zu entnehmen, welchen Rechtsakt der EuGH als Erklärung des Wörschacher Mooses zum besonderen Schutzgebiet nach Artikel 4, der Richtlinie 79/409/EWG ansah; es sind aber auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der EuGH - mangels eines solchen Rechtsaktes - von der Annahme des Vorliegens eines (bloß) "faktischen" Vogelschutzgebietes ausging. Vielmehr deutet der Umstand, dass der EuGH eine Verletzung der Verpflichtungen aus Artikel 6, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 7, der FFH-RL annahm und zugleich auf das Vorhandensein eines "nach Artikel 4, der VSch-RL zum besonderen Schutzgebiet erklärten" Gebietes hinwies, darauf hin, dass der EuGH von der Annahme eines "Wechsels des Schutzregimes" vor der - die Vertragsverletzung bewirkenden - Erlassung eines näher bezeichneten Bewilligungsbescheides ausging oder seiner - im Übrigen in zeitlicher Hinsicht auf den Tag des Ablaufes der Frist, die die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme setzte, bezogenen vergleiche Rn 17 des Urteiles) - Beurteilung den durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2003, mit Wirkung vom
- März 2003 vermittelten Schutz zu Grunde legte. Nach Auffassung des VwGH ist aus der im vorliegenden Erkenntnis zu 5.6.
- referierten Rechtsprechung des EuGH abzuleiten, dass der Wechsel des Schutzregimes im vorliegenden Fall (erst) mit dem Inkrafttreten der Verordnung (Stmk) Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2003, erfolgt ist. Den Gründen des EuGH-Urteiles ist auch nicht eindeutig zu entnehmen, welche Elemente des im Grunde des Paragraph 6, Stmk NatSchG durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde der EuGH als "Verträglichkeitsprüfung" ansah.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.