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{'item': '2005/10/0019'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.05.2005 Geschäftszahl2005/10/0019 RechtssatzDie Aufhebung des bewilligenden Bescheides stellte eine Maßnahme dar, die - wäre sie nicht bereits zuvor vorgenommen worden - sich im Sinne des Art. 228 EG "aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben" hätte (hier aus dem Urteil des EuGH vom

  1. Jänner 2004, C-209/02). Dieser Bescheid war allerdings im Zeitpunkt des Ergehens des Vertragsverletzungsurteiles bereits durch den VwGH aufgehoben worden. Der EuGH stellte das Vorliegen der Vertragsverletzung in zeitlicher Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Frist, die Österreich von der Kommission dafür gesetzt worden war, der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen - und nicht jenen der Erlassung seines Urteils - fest (Näheres im vorliegenden Erkenntnis). Nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides durch den VwGH ist es Sache der belangten Verwaltungsbehörde, eine neue, die aufgehobene Entscheidung ersetzende Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung ihres Vorhabens zu treffen. Im vorliegenden Zusammenhang ist daher entscheidend, ob die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang schon auf Grund der Verpflichtung, die "Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben", zu treffen, den Antrag der beschwerdeführenden Partei ohne Auseinandersetzung mit der Frage einer "erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes" und ohne Bedachtnahme auf das Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung abzuweisen hatte. Dies ist nach Auffassung des VwGH nicht der Fall.Die Aufhebung des bewilligenden Bescheides stellte eine Maßnahme dar, die - wäre sie nicht bereits zuvor vorgenommen worden - sich im Sinne des Artikel 228, EG "aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben" hätte (hier aus dem Urteil des EuGH vom
  2. Jänner 2004, C-209/02). Dieser Bescheid war allerdings im Zeitpunkt des Ergehens des Vertragsverletzungsurteiles bereits durch den VwGH aufgehoben worden. Der EuGH stellte das Vorliegen der Vertragsverletzung in zeitlicher Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Frist, die Österreich von der Kommission dafür gesetzt worden war, der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen - und nicht jenen der Erlassung seines Urteils - fest (Näheres im vorliegenden Erkenntnis). Nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides durch den VwGH ist es Sache der belangten Verwaltungsbehörde, eine neue, die aufgehobene Entscheidung ersetzende Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung ihres Vorhabens zu treffen. Im vorliegenden Zusammenhang ist daher entscheidend, ob die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang schon auf Grund der Verpflichtung, die "Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben", zu treffen, den Antrag der beschwerdeführenden Partei ohne Auseinandersetzung mit der Frage einer "erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes" und ohne Bedachtnahme auf das Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung abzuweisen hatte. Dies ist nach Auffassung des VwGH nicht der Fall.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.