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{'item': 'AW 2005/10/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2005 GeschäftszahlAW 2005/10/0021 RechtssatzNichtstattgebung - Untersagung der Vermarktung von Weizen mit Hinweisen auf ökologischen Landbau - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf gemäß Art. 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (VO) iVm § 10 Abs. 4 LMG 1975 die mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau verbundene Vermarktung von 449.660 kg Weizen untersagt. Ausgehend von den im Verfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zugrunde zu legenden Annahmen des angefochtenen Bescheides wurde den Geboten zuwider gehandelt, nach Art. 6 Abs. 1 lit. a VO nur bestimmt aufgezählte Pflanzenschutzmittel, Düngemittel usw. zu verwenden und nach Anhang III Punkt 8 VO eine Vermischung von unter die VO fallenden Erzeugnissen mit Erzeugnissen und/oder Stoffen, die die Anforderungen der VO nicht erfüllen, zu vermeiden. Diese Gebote dienen insbesondere dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung darüber, dass bei der Erzeugung von und dem Umgang mit dem in Rede stehenden Produkt die verbindlichen Vorschriften für Erzeugnisse eingehalten wurde, die zulässigerweise mit Hinweisen auf biologischen Landbau in Verkehr gebracht werden dürfen, und dem Schutz jener Erzeuger, die die geringere Intensität der Bodennutzung, die die Einhaltung der Regeln des ökologischen Landbaus nach sich zieht, in Kauf nehmen, vor unlauterem Wettbewerb. Dabei handelt es sich um öffentliche Interessen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass das von der belBeh ausgesprochene Verbot suspendiert wäre und das in Rede stehende Erzeugnis mit Hinweisen auf ökologischen Landbau in Verkehr gebracht werden dürfte. Solcherart wäre der Erfolg der Beschwerde vollständig vorweggenommen. Davon ausgehend sind die oben angeführten öffentlichen Interessen insoweit als "zwingend" iSd § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen, als der Zweck der in der VO normierten Verbote durch die Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides vereitelt würde.Nichtstattgebung - Untersagung der Vermarktung von Weizen mit Hinweisen auf ökologischen Landbau - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf gemäß Artikel 9, Absatz 9, der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (VO) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, LMG 1975 die mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau verbundene Vermarktung von 449.660 kg Weizen untersagt. Ausgehend von den im Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugrunde zu legenden Annahmen des angefochtenen Bescheides wurde den Geboten zuwider gehandelt, nach Artikel 6, Absatz eins, Litera a, VO nur bestimmt aufgezählte Pflanzenschutzmittel, Düngemittel usw. zu verwenden und nach Anhang römisch drei Punkt 8 VO eine Vermischung von unter die VO fallenden Erzeugnissen mit Erzeugnissen und/oder Stoffen, die die Anforderungen der VO nicht erfüllen, zu vermeiden. Diese Gebote dienen insbesondere dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung darüber, dass bei der Erzeugung von und dem Umgang mit dem in Rede stehenden Produkt die verbindlichen Vorschriften für Erzeugnisse eingehalten wurde, die zulässigerweise mit Hinweisen auf biologischen Landbau in Verkehr gebracht werden dürfen, und dem Schutz jener Erzeuger, die die geringere Intensität der Bodennutzung, die die Einhaltung der Regeln des ökologischen Landbaus nach sich zieht, in Kauf nehmen, vor unlauterem Wettbewerb. Dabei handelt es sich um öffentliche Interessen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass das von der belBeh ausgesprochene Verbot suspendiert wäre und das in Rede stehende Erzeugnis mit Hinweisen auf ökologischen Landbau in Verkehr gebracht werden dürfte. Solcherart wäre der Erfolg der Beschwerde vollständig vorweggenommen. Davon ausgehend sind die oben angeführten öffentlichen Interessen insoweit als "zwingend" iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG anzusehen, als der Zweck der in der VO normierten Verbote durch die Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides vereitelt würde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.