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{'item': '2005/10/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2011 Geschäftszahl2005/10/0021 RechtssatzAnhand des Wortlautes des § 110 Abs. 1 des Bgld JagdG 1988 alleine lässt sich die Rechtsfrage, ob der in § 110 Abs. 1 des Bgld JagdG 1988 enthaltene Begriff "Kulturen" auch eine Waldfläche erfasst - auch nicht unter Zuhilfenahme der Überschrift dieses Paragraphen ("Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen") - nicht beantworten. Auch durch eine Bezugnahme auf die übrigen Absätze des § 110 legcit, in denen von Waldflächen ebenso wenig die Rede ist wie von Land- und Forstwirtschaft, ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Ebenso geben die Gesetzesmaterialien zum Bgld JagdG 1988 (Beilagen zu den stenographischen Protokollen des burgenländischen Landtages der XV. Gesetzgebungsperiode Nr. 177 und 207) zu dieser Frage nichts her. Die Antwort auf die in Rede stehende Auslegungsfrage ergibt sich, wenn man in gesetzessystematischer Betrachtung die §§ 82 und 108 des Bgld JagdG 1988 einbezieht. § 82 Bgld JagdG 1988 regelt Schonzeiten. § 82 Abs. 4 legcit verpflichtet die Landesregierung zur Bewilligung (durch Bescheid) von Ausnahmen von den Schonvorschriften ua dann, wenn dies "zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern" erforderlich ist (Z. 2). Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass der Landesgesetzgeber "Kulturen" und "Wälder" einander begrifflich gegenüberstellt. § 108 des Bgld. Jagdgesetzes 1988 sieht ausdrückliche Regelungen für den Fall einer Gefährdung des Waldes durch Wild vor: § 108 Abs. 3 legcit sieht eine Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten zum Ergreifen der erforderlichen Schutzmaßnahmen vor. § 108 Abs. 6 legcit sieht vor, dass die Behörde, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb auch nach Durchführung der in Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen an jungen, höchstens drei Jahre alten Weingarten-, Ribisel- oder Ananaserdbeerenkulturen oder höchstens zehn Jahre alten Forstkulturen schwere Wildschäden erleidet, über Antrag des Beschädigten den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten hat, zum Schutz dieser Kulturen Zäune, Gitter und dergleichen zu errichten oder einen Einzelpflanzenschutz durchzuführen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die in § 108 Abs. 6 legcit erwähnten Kulturen beispielsweise "Kulturen" iSd § 110 legcit und daher schutzfähig sind. Ein nach dem Vorbringen des Bf "Schöner Mischwald" stellt keine "Kultur" iSd § 110 Abs. 1 Bgld JagdG 1988 dar.Anhand des Wortlautes des Paragraph 110, Absatz eins, des Bgld JagdG 1988 alleine lässt sich die Rechtsfrage, ob der in Paragraph 110, Absatz eins, des Bgld JagdG 1988 enthaltene Begriff "Kulturen" auch eine Waldfläche erfasst - auch nicht unter Zuhilfenahme der Überschrift dieses Paragraphen ("Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen") - nicht beantworten. Auch durch eine Bezugnahme auf die übrigen Absätze des Paragraph 110, legcit, in denen von Waldflächen ebenso wenig die Rede ist wie von Land- und Forstwirtschaft, ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Ebenso geben die Gesetzesmaterialien zum Bgld JagdG 1988 (Beilagen zu den stenographischen Protokollen des burgenländischen Landtages der römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode Nr. 177 und 207) zu dieser Frage nichts her. Die Antwort auf die in Rede stehende Auslegungsfrage ergibt sich, wenn man in gesetzessystematischer Betrachtung die Paragraphen 82 und 108 des Bgld JagdG 1988 einbezieht. Paragraph 82, Bgld JagdG 1988 regelt Schonzeiten. Paragraph 82, Absatz 4, legcit verpflichtet die Landesregierung zur Bewilligung (durch Bescheid) von Ausnahmen von den Schonvorschriften ua dann, wenn dies "zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern" erforderlich ist (Ziffer 2,). Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass der Landesgesetzgeber "Kulturen" und "Wälder" einander begrifflich gegenüberstellt. Paragraph 108, des Bgld. Jagdgesetzes 1988 sieht ausdrückliche Regelungen für den Fall einer Gefährdung des Waldes durch Wild vor: Paragraph 108, Absatz 3, legcit sieht eine Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten zum Ergreifen der erforderlichen Schutzmaßnahmen vor. Paragraph 108, Absatz 6, legcit sieht vor, dass die Behörde, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb auch nach Durchführung der in Absatz eins und 2 genannten Maßnahmen an jungen, höchstens drei Jahre alten Weingarten-, Ribisel- oder Ananaserdbeerenkulturen oder höchstens zehn Jahre alten Forstkulturen schwere Wildschäden erleidet, über Antrag des Beschädigten den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten hat, zum Schutz dieser Kulturen Zäune, Gitter und dergleichen zu errichten oder einen Einzelpflanzenschutz durchzuführen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die in Paragraph 108, Absatz 6, legcit erwähnten Kulturen beispielsweise "Kulturen" iSd Paragraph 110, legcit und daher schutzfähig sind. Ein nach dem Vorbringen des Bf "Schöner Mischwald" stellt keine "Kultur" iSd Paragraph 110, Absatz eins, Bgld JagdG 1988 dar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.