RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2005 GeschäftszahlAW 2005/10/0029 RechtssatzDie Bf (eine deutsche Staatsbürgerin) beantragt, die Medizinische Universität Graz "im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin nach den Verhältnissen des Sommersemesters 2004 zum Studium der Medizin zuzulassen und sie mit den bereits zum Sommersemester 2004 zugelassenen Studenten gleich zu behandeln". Das Institut der einstweiligen Anordnung dient - der Rechtsprechung des EuGH zufolge - dazu, "die volle Wirksamkeit einer späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen" (vgl. EuGH
- Juni 1990, C-213/89, Factortame I, Slg. 1990, I-2433). Dem entspräche es in einem Fall wie dem vorliegenden, wo (im Beschwerdeverfahren) die Beseitigung einer Verwaltungsentscheidung angestrebt wird, die der Bf die Zulassung zum Medizinstudium verweigerte, mit der (allfälligen) Zulassung nicht bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und - gegebenenfalls - dem Ergehen einer neuerlichen Verwaltungsentscheidung zuzuwarten, sondern die Zulassung unmittelbar anzuordnen. Dies strebt die Bf mit ihrem modifizierten Antrag aber nicht an; im Übrigen bedarf es nicht der einstweiligen Anordnung, um der Bf den Zugang zum Studium der Humanmedizin an der Universität ab dem Wintersemester 2005/2006 zu verschaffen. Dem von ihr im Verfahren über die einstweilige Anordnung angestrebten Verfahrensziel einer "restitutio in integrum" steht jedoch schon der Umstand entgegen, dass sie - anders als die seit dem Sommersemester 2004 inskribierten Studenten, mit denen sie "gleichbehandelt" werden will - die seit dem Sommersemester 2004 stattgefunden habenden Lehrveranstaltungen nicht besucht hat. Daran könnte auch eine einstweilige Anordnung nichts ändern. Sie fände auch keine Grundlage in dem Zweck, die Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung sicherzustellen.Die Bf (eine deutsche Staatsbürgerin) beantragt, die Medizinische Universität Graz "im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin nach den Verhältnissen des Sommersemesters 2004 zum Studium der Medizin zuzulassen und sie mit den bereits zum Sommersemester 2004 zugelassenen Studenten gleich zu behandeln". Das Institut der einstweiligen Anordnung dient - der Rechtsprechung des EuGH zufolge - dazu, "die volle Wirksamkeit einer späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen" vergleiche EuGH
- Juni 1990, C-213/89, Factortame römisch eins, Slg. 1990, I-2433). Dem entspräche es in einem Fall wie dem vorliegenden, wo (im Beschwerdeverfahren) die Beseitigung einer Verwaltungsentscheidung angestrebt wird, die der Bf die Zulassung zum Medizinstudium verweigerte, mit der (allfälligen) Zulassung nicht bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und - gegebenenfalls - dem Ergehen einer neuerlichen Verwaltungsentscheidung zuzuwarten, sondern die Zulassung unmittelbar anzuordnen. Dies strebt die Bf mit ihrem modifizierten Antrag aber nicht an; im Übrigen bedarf es nicht der einstweiligen Anordnung, um der Bf den Zugang zum Studium der Humanmedizin an der Universität ab dem Wintersemester 2005 aus 2006, zu verschaffen. Dem von ihr im Verfahren über die einstweilige Anordnung angestrebten Verfahrensziel einer "restitutio in integrum" steht jedoch schon der Umstand entgegen, dass sie - anders als die seit dem Sommersemester 2004 inskribierten Studenten, mit denen sie "gleichbehandelt" werden will - die seit dem Sommersemester 2004 stattgefunden habenden Lehrveranstaltungen nicht besucht hat. Daran könnte auch eine einstweilige Anordnung nichts ändern. Sie fände auch keine Grundlage in dem Zweck, die Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung sicherzustellen.