RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2005 GeschäftszahlAW 2005/10/0029 RechtssatzMit dem "Erfordernis einer Aufnahmeprüfung" oder ähnlichen Maßnahmen, auf die vom EuGH unter Berufung auf die Darlegungen des Generalanwalts in Rn. 61 seines Urteils vom
- Juli 2005, C-147/03 verwiesen wird, könnte zwar (möglicherweise) einer "überhöhten Nachfrage nach der Zulassung zu bestimmten Ausbildungsfächern" begegnet werden, was die Gesamtzahl der Studierenden betrifft; wird jedoch die Aufnahmeprüfung (oder jedes andere System der Auswahl unter den Bewerbern) pflichtgemäß so ausgestaltet, dass eine Diskriminierung bestimmter Gruppen von Bewerbern unterbleibt, könnte ihre Durchführung im Hinblick auf das zahlenmäßige Verhältnis der Studienwerber nichts daran ändern, dass der ohne jeden finanziellen Ausgleich seitens der Bundesrepublik Deutschland oder der Gemeinschaft für deutsche Studierende, die in ihrem Heimatland nicht zum betreffenden Studium zugelassen wurden, von der Republik Österreich aus den zur Verfügung stehenden begrenzten öffentlichen Mitteln zu leistende Aufwand die Grenzen des im Sinne der "finanziellen Solidarität mit den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten" (vgl. Rn. 53 der Schlussanträge des Generalanwaltes Jacobs vom
- Januar 2005) Zumutbaren überstiege. Dabei sind Ansprüchen von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Studierenden auf Studienbeihilfe ins Kalkül zu ziehen (vgl. die in den Schlussanträgen Rn. 43 bis 46 verwiesene Rechtsprechung und das Urteil des EuGH vom
- März 2005, C-209/03, Dany Bidar).Mit dem "Erfordernis einer Aufnahmeprüfung" oder ähnlichen Maßnahmen, auf die vom EuGH unter Berufung auf die Darlegungen des Generalanwalts in Rn. 61 seines Urteils vom
- Juli 2005, C-147/03 verwiesen wird, könnte zwar (möglicherweise) einer "überhöhten Nachfrage nach der Zulassung zu bestimmten Ausbildungsfächern" begegnet werden, was die Gesamtzahl der Studierenden betrifft; wird jedoch die Aufnahmeprüfung (oder jedes andere System der Auswahl unter den Bewerbern) pflichtgemäß so ausgestaltet, dass eine Diskriminierung bestimmter Gruppen von Bewerbern unterbleibt, könnte ihre Durchführung im Hinblick auf das zahlenmäßige Verhältnis der Studienwerber nichts daran ändern, dass der ohne jeden finanziellen Ausgleich seitens der Bundesrepublik Deutschland oder der Gemeinschaft für deutsche Studierende, die in ihrem Heimatland nicht zum betreffenden Studium zugelassen wurden, von der Republik Österreich aus den zur Verfügung stehenden begrenzten öffentlichen Mitteln zu leistende Aufwand die Grenzen des im Sinne der "finanziellen Solidarität mit den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten" vergleiche Rn. 53 der Schlussanträge des Generalanwaltes Jacobs vom
- Januar 2005) Zumutbaren überstiege. Dabei sind Ansprüchen von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Studierenden auf Studienbeihilfe ins Kalkül zu ziehen vergleiche die in den Schlussanträgen Rn. 43 bis 46 verwiesene Rechtsprechung und das Urteil des EuGH vom
- März 2005, C-209/03, Dany Bidar).