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{'item': '2005/10/0044'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2007 Geschäftszahl2005/10/0044 Rechtssatz§ 7 Abs. 5 Tir SHG sieht die Einschränkung der Sozialhilfe als Sanktion für vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Notlage durch den Hilfebedürftigen, nicht aber zur Ahndung der Nichtbefolgung einer Vorladung zu einer ärztlichen Untersuchung vor. (Hier: Letzteres liegt dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu Grunde. Vielmehr hat die Behörde die Einschränkung der Sozialhilfe an die Hilfebedürftige damit begründet, dass diese einen Pensionsanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit geltend machen könne, sich aber weigere, einen solchen Antrag zu stellen, und dadurch in eine Notlage gerate. Die Hilfebedürftige hat nicht aufgezeigt, dass es ihr nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei, einen Pensionsantrag zu stellen, oder dass die Voraussetzungen eines Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension nicht erfüllt seien. Vielmehr ist sie der Behörde, die annahm, die Hilfebedürftige sei arbeitsunfähig und könne daher einen Pensionsantrag stellen, und der in Gestalt eines Gutachtens hinreichende Gründe für diese Annahme vorlagen, nicht nur nicht entgegengetreten, sondern sie hat es im Gegenteil abgelehnt, sich einer weiteren ärztlichen Untersuchung zur Beurteilung dieser Frage zu unterziehen. Somit lag in der beharrlichen und unbegründeten Weigerung der Hilfebedürftigen, die erforderlichen Schritte zu setzen, um Leistungen aus der Pensionsversicherung bzw. deren Bevorschussung zu erlangen, eine grob fahrlässige Herbeiführung der Notlage.)Paragraph 7, Absatz 5, Tir SHG sieht die Einschränkung der Sozialhilfe als Sanktion für vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Notlage durch den Hilfebedürftigen, nicht aber zur Ahndung der Nichtbefolgung einer Vorladung zu einer ärztlichen Untersuchung vor. (Hier: Letzteres liegt dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu Grunde. Vielmehr hat die Behörde die Einschränkung der Sozialhilfe an die Hilfebedürftige damit begründet, dass diese einen Pensionsanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit geltend machen könne, sich aber weigere, einen solchen Antrag zu stellen, und dadurch in eine Notlage gerate. Die Hilfebedürftige hat nicht aufgezeigt, dass es ihr nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei, einen Pensionsantrag zu stellen, oder dass die Voraussetzungen eines Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension nicht erfüllt seien. Vielmehr ist sie der Behörde, die annahm, die Hilfebedürftige sei arbeitsunfähig und könne daher einen Pensionsantrag stellen, und der in Gestalt eines Gutachtens hinreichende Gründe für diese Annahme vorlagen, nicht nur nicht entgegengetreten, sondern sie hat es im Gegenteil abgelehnt, sich einer weiteren ärztlichen Untersuchung zur Beurteilung dieser Frage zu unterziehen. Somit lag in der beharrlichen und unbegründeten Weigerung der Hilfebedürftigen, die erforderlichen Schritte zu setzen, um Leistungen aus der Pensionsversicherung bzw. deren Bevorschussung zu erlangen, eine grob fahrlässige Herbeiführung der Notlage.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.