RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2007 Geschäftszahl2005/10/0062 RechtssatzGegenüber dem Beschwerdeführer wurde bescheidmäßig ausgesprochen, dass die Baumaßnahmen auf näher bezeichneten Grundparzellen (im Landschaftsschutzgebiet "Schafberg - Salzkammergutseen") in Form der Errichtung eines Betonfundaments im grundrisslichen Flächenausmaß von 120 m2 unverzüglich eingestellt und jede weitere Ausführung des Vorhabens untersagt werden (Spruchteil I). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die naturschutzrechtlich nicht bewilligten Maßnahmen auf den erwähnten Grundstücken, und zwar das - näher beschriebene - Betonfundament sowie einen hölzernen Sichtschutz im Einfahrtsbereich zum Badeplatz im Ausmaß von ca. 6 m Länge und 2 m Höhe in näher beschriebener Art und Weise zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (Spruchteil II). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ihm in diesem Zusammenhang auferlegte Verpflichtung, die Betonteile des Fundaments aus dem Landschaftsschutzgebiet abzutransportieren, weil es ihm unbenommen bleiben müsse, auf jede ihm beliebige gesetzeskonforme Weise den Ort der Entfernung zu bestimmen. Auch stehe es der Naturschutzbehörde nicht zu, von ihm Nachweise über die Ablagerung der Betonmaterialien zu verlangen. Unter dem Gesichtspunkt, dass § 46 Abs. 1 Slbg NatSchG 1999 die Behörde dazu ermächtigt, (auch) die Vorgangsweise der Herstellung des vorherigen Zustandes vorzuschreiben ("in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise"), sind die erwähnten Vorschreibungen nicht rechtswidrig; dass die von der Behörde verlangte Vorgangsweise nicht sachgemäß wäre, hat der Beschwerdeführer konkret nicht vorgebracht. Insbesondere hat er nicht vorgebracht, dass er über eine Bewilligung gem § 2 Z. 12 Slbg Allg LSchV 1995 zur Lagerung oder Ablagerung der Betonteile im Landschaftsschutzgebiet "Schafberg-Salzkammergutseen" verfüge.Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde bescheidmäßig ausgesprochen, dass die Baumaßnahmen auf näher bezeichneten Grundparzellen (im Landschaftsschutzgebiet "Schafberg - Salzkammergutseen") in Form der Errichtung eines Betonfundaments im grundrisslichen Flächenausmaß von 120 m2 unverzüglich eingestellt und jede weitere Ausführung des Vorhabens untersagt werden (Spruchteil römisch eins). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die naturschutzrechtlich nicht bewilligten Maßnahmen auf den erwähnten Grundstücken, und zwar das - näher beschriebene - Betonfundament sowie einen hölzernen Sichtschutz im Einfahrtsbereich zum Badeplatz im Ausmaß von ca. 6 m Länge und 2 m Höhe in näher beschriebener Art und Weise zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (Spruchteil römisch zwei). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ihm in diesem Zusammenhang auferlegte Verpflichtung, die Betonteile des Fundaments aus dem Landschaftsschutzgebiet abzutransportieren, weil es ihm unbenommen bleiben müsse, auf jede ihm beliebige gesetzeskonforme Weise den Ort der Entfernung zu bestimmen. Auch stehe es der Naturschutzbehörde nicht zu, von ihm Nachweise über die Ablagerung der Betonmaterialien zu verlangen. Unter dem Gesichtspunkt, dass Paragraph 46, Absatz eins, Slbg NatSchG 1999 die Behörde dazu ermächtigt, (auch) die Vorgangsweise der Herstellung des vorherigen Zustandes vorzuschreiben ("in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise"), sind die erwähnten Vorschreibungen nicht rechtswidrig; dass die von der Behörde verlangte Vorgangsweise nicht sachgemäß wäre, hat der Beschwerdeführer konkret nicht vorgebracht. Insbesondere hat er nicht vorgebracht, dass er über eine Bewilligung gem Paragraph 2, Ziffer 12, Slbg Allg LSchV 1995 zur Lagerung oder Ablagerung der Betonteile im Landschaftsschutzgebiet "Schafberg-Salzkammergutseen" verfüge.
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