RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2007 Geschäftszahl2005/10/0077 RechtssatzIm vorliegenden Fall ist entscheidend, ob das Thema der zur Anrechnung beantragten Diplomarbeit iSd § 18 Abs. 2 des Studienplans für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz (Mitteilungsblatt 2001/02,
- Sondernummer, 17.m Stück - ausgegeben am
- Juni 2002) einem der hier für das Magisterstudium "Betriebswirtschaft: Financial and Industrial Management (Accounting, Finance and Production)" festgelegten Prüfungsfächer zugeordnet werden könne. Dies trifft nach dem im Anerkennungsverfahren eingeholten Gutachten nicht zu. In allen diesen Prüfungsfächern gehe es nämlich um ökonomische und nicht um rechtliche Fragestellungen. Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Lehrveranstaltung "Internationale Besteuerung" würden auch Fragen erörtert, die er in seiner Diplomarbeit angesprochen habe, nicht in Zweifel gesetzt. Denn selbst wenn die Lösung vieler betriebswirtschaftlicher Probleme auch Kenntnisse des Finanzrechts erfordert, so folgt daraus noch nicht, dass eine Untersuchung finanzrechtlicher Fragestellungen - entgegen den von der Behörde verwerteten fachkundigen Darlegungen eines Universitätsprofessors -Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob das Thema der zur Anrechnung beantragten Diplomarbeit iSd Paragraph 18, Absatz 2, des Studienplans für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz (Mitteilungsblatt 2001/02,
- Sondernummer, 17.m Stück - ausgegeben am
- Juni 2002) einem der hier für das Magisterstudium "Betriebswirtschaft: Financial and Industrial Management (Accounting, Finance and Production)" festgelegten Prüfungsfächer zugeordnet werden könne. Dies trifft nach dem im Anerkennungsverfahren eingeholten Gutachten nicht zu. In allen diesen Prüfungsfächern gehe es nämlich um ökonomische und nicht um rechtliche Fragestellungen. Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Lehrveranstaltung "Internationale Besteuerung" würden auch Fragen erörtert, die er in seiner Diplomarbeit angesprochen habe, nicht in Zweifel gesetzt. Denn selbst wenn die Lösung vieler betriebswirtschaftlicher Probleme auch Kenntnisse des Finanzrechts erfordert, so folgt daraus noch nicht, dass eine Untersuchung finanzrechtlicher Fragestellungen - entgegen den von der Behörde verwerteten fachkundigen Darlegungen eines Universitätsprofessors - bereits zur Disziplin der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre zu zählen wäre. Dass in der erwähnten Lehrveranstaltung auf steuerrechtliche Fragestellungen eingegangen werde, lässt daher - ohne die Frage zu erörtern, ob mit dem Hinweis auf diese Lehrveranstaltung überhaupt ein Prüfungsfach des in Rede stehenden Magisterstudiums angesprochen ist - noch nicht den Schluss zu, die Diplomarbeit des Beschwerdeführers mit ihrer unbestrittenermaßen steuerrechtlichen Abhandlung eines Themas der internationalen Besteuerung könne der dieses Thema allerdings unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten berührenden Lehrveranstaltung bzw. dem entsprechenden Prüfungsfach iSd § 18 Abs. 2 des Studienplanes zugeordnet werden. bereits zur Disziplin der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre zu zählen wäre. Dass in der erwähnten Lehrveranstaltung auf steuerrechtliche Fragestellungen eingegangen werde, lässt daher - ohne die Frage zu erörtern, ob mit dem Hinweis auf diese Lehrveranstaltung überhaupt ein Prüfungsfach des in Rede stehenden Magisterstudiums angesprochen ist - noch nicht den Schluss zu, die Diplomarbeit des Beschwerdeführers mit ihrer unbestrittenermaßen steuerrechtlichen Abhandlung eines Themas der internationalen Besteuerung könne der dieses Thema allerdings unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten berührenden Lehrveranstaltung bzw. dem entsprechenden Prüfungsfach iSd Paragraph 18, Absatz 2, des Studienplanes zugeordnet werden.