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{'item': '2005/10/0096'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.04.2006 Geschäftszahl2005/10/0096 Rechtssatz§ 64 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 zeigt unmissverständlich, dass ausländische Zeugnisse - lege non distinguente auch bei einer Entscheidung des Rektorats im Einzelfall - daraufhin zu überprüfen sind, ob sie im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung gleichwertig sind. Wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung des § 64 des Universitätsgesetzes 2002, nämlich § 35 des Universitäts-Studiengesetzes, ergibt, ist dabei die Gleichwertigkeit NICHT in Bezug auf das angestrebte Studium zu erreichen, sondern mit einem entsprechenden inländischen Reifezeugnis herzustellen. (Hier:Paragraph 64, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 zeigt unmissverständlich, dass ausländische Zeugnisse - lege non distinguente auch bei einer Entscheidung des Rektorats im Einzelfall - daraufhin zu überprüfen sind, ob sie im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung gleichwertig sind. Wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 64, des Universitätsgesetzes 2002, nämlich Paragraph 35, des Universitäts-Studiengesetzes, ergibt, ist dabei die Gleichwertigkeit NICHT in Bezug auf das angestrebte Studium zu erreichen, sondern mit einem entsprechenden inländischen Reifezeugnis herzustellen. (Hier: Daher kommt es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des vorgelegten Diploms der International Baccalaureate Organization [IB Diploms] nicht darauf an, ob das Fach "Mathematical Methods" [bzw. eine bestimmte in diesem Fach erzielte Note] für das angestrebte Studium der Rechtswissenschaften einschlägig ist oder nicht. Dem kann auch nicht mit dem Hinweis auf die in § 64 Abs. 1 Z. 3 des Universitätsgesetzes 2002 enthaltene Wendung "einem dieser österreichischen Zeugnisse ... gleichwertig", die auch die in Z. 2 erwähnten anderen österreichischen Zeugnisse erfasst, begegnet werden, weil der Antragsteller nicht sachverhaltsbezogen dartut, über ein ausländisches Zeugnis zu verfügen, das seiner Art nach einem österreichischen Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz iSd § 64 Abs. 1 Z. 2 des Universitätsgesetzes 2002 gleichwertig ist.)Daher kommt es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des vorgelegten Diploms der International Baccalaureate Organization [IB Diploms] nicht darauf an, ob das Fach "Mathematical Methods" [bzw. eine bestimmte in diesem Fach erzielte Note] für das angestrebte Studium der Rechtswissenschaften einschlägig ist oder nicht. Dem kann auch nicht mit dem Hinweis auf die in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, des Universitätsgesetzes 2002 enthaltene Wendung "einem dieser österreichischen Zeugnisse ... gleichwertig", die auch die in Ziffer 2, erwähnten anderen österreichischen Zeugnisse erfasst, begegnet werden, weil der Antragsteller nicht sachverhaltsbezogen dartut, über ein ausländisches Zeugnis zu verfügen, das seiner Art nach einem österreichischen Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz iSd Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002 gleichwertig ist.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.