RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.04.2006 Geschäftszahl2005/10/0096 RechtssatzDie belangte Behörde stützt sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf eine nicht näher zitierte Empfehlung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, derzufolge eine Anerkennung eines Diploms der International Baccalaureate Organization (IB Diploms) im Einzelfall nur dann in Frage kommt, wenn alle Prüfungsgegenstände, darunter auch Mathematik ("Mathematical Methods"), mit der Note "3" (auf der siebenteiligen Notenskala) abgeschlossen seien. Die Bezugnahme auf diese Empfehlung reicht nicht aus, um die Erforderlichkeit einer Ergänzungsprüfung aus Mathematik ausreichend zu begründen. Dafür wäre die Klärung der Frage erforderlich, ob die vom Antragsteller im Fach "Mathematical Methods" erreichte Note "2" ("poor") auf einer siebenteiligen Notenskala wenigstens der Note "Genügend" auf der fünfteiligen österreichischen Notenskala, ohne die gemäß § 38 Abs. 3 SchUG eine Reifeprüfung nicht als bestanden gilt, entspricht oder nicht. Da der angefochtene Bescheid keine begründeten Feststellungen zur Art der im IB Diplom zu Grunde gelegten Notenskala enthält und daher nicht beurteilt werden kann, ob der Antragsteller mit der erreichten Note wenigstens eine der Note "Genügend" nach der österreichischen Notenskala entsprechende Note erreicht hat, ist der angefochtene Bescheid in diesem Punkt mit einem entscheidungserheblichen Feststellungs- und Begründungsmangel belastet, zumal die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch sonst keine Feststellungen in Bezug auf die durch § 64 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 vorgegebenen Beweisthemen getroffen hat.Die belangte Behörde stützt sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf eine nicht näher zitierte Empfehlung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, derzufolge eine Anerkennung eines Diploms der International Baccalaureate Organization (IB Diploms) im Einzelfall nur dann in Frage kommt, wenn alle Prüfungsgegenstände, darunter auch Mathematik ("Mathematical Methods"), mit der Note "3" (auf der siebenteiligen Notenskala) abgeschlossen seien. Die Bezugnahme auf diese Empfehlung reicht nicht aus, um die Erforderlichkeit einer Ergänzungsprüfung aus Mathematik ausreichend zu begründen. Dafür wäre die Klärung der Frage erforderlich, ob die vom Antragsteller im Fach "Mathematical Methods" erreichte Note "2" ("poor") auf einer siebenteiligen Notenskala wenigstens der Note "Genügend" auf der fünfteiligen österreichischen Notenskala, ohne die gemäß Paragraph 38, Absatz 3, SchUG eine Reifeprüfung nicht als bestanden gilt, entspricht oder nicht. Da der angefochtene Bescheid keine begründeten Feststellungen zur Art der im IB Diplom zu Grunde gelegten Notenskala enthält und daher nicht beurteilt werden kann, ob der Antragsteller mit der erreichten Note wenigstens eine der Note "Genügend" nach der österreichischen Notenskala entsprechende Note erreicht hat, ist der angefochtene Bescheid in diesem Punkt mit einem entscheidungserheblichen Feststellungs- und Begründungsmangel belastet, zumal die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch sonst keine Feststellungen in Bezug auf die durch Paragraph 64, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 vorgegebenen Beweisthemen getroffen hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.