← Österreich

{'item': '2005/10/0100'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2007 Geschäftszahl2005/10/0100 RechtssatzNach dem Erkenntnis vom

  1. September 1998, Zl. 97/08/0590, stellt § 44 Abs. 3 (so wie die Bestimmungen der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe) abstrakt auf den Leistungstypus ab. Bei der Prüfung der Ersatzpflicht des Landes Wien ist daher zunächst zu prüfen, ob die nach dem Sozialhilfegesetz des Landes, in dem die Hilfe gewährt wurde, gewährte Hilfe auch im Leistungskatalog mit Rechtsanspruch nach dem Wr SHG enthalten ist. Im zitierten Erkenntnis wurde aber weiters festgehalten, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsanspruches nicht nach den Vorschriften des Wr SHG, sondern nach dem Sozialhilfegesetz, nach dem die Leistung tatsächlich gewährt wurde, zu erfolgen habe. Im Erkenntnis vom
  2. Mai 2006, Zl. 2002/10/0085, wurde daher in einer den Ersatz für Sozialhilfekosten für eine ungarische Staatsangehörige (und ebenfalls einen Stmk Träger der Sozialhilfe) betreffenden Beschwerdesache der Schluss gezogen, dass es nicht auf das Vorliegen eines konkreten Leistungsanspruches nach dem Wr SHG ankomme, sondern die für den Ersatzanspruch maßgebliche Vorschrift iSd § 44 Abs. 2 Wr SHG § 4 Abs. 1 Stmk SHG sei. (Hier: Der geltend gemachte Ersatzanspruch hängt somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen davon ab, ob die Frau P gewährte Hilfe nach dem Stmk SHG (insbesondere dessen § 4 Abs. 1) zu Recht gewährt wurde. Daher wären einerseits Feststellungen dahin gehend zu treffen gewesen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach dem Stmk SHG gegeben waren, bzw zu begründen gewesen, inwiefern die Auffassung der Landeshauptstadt Graz unzutreffend sei, dass bei dem von ihr festgestellten Sachverhalt ein Rechtsanspruch von Frau P gemäß § 4 Abs. 1 Stmk SHG auf Gewährung der Hilfe bestand.)Nach dem Erkenntnis vom
  3. September 1998, Zl. 97/08/0590, stellt Paragraph 44, Absatz 3, (so wie die Bestimmungen der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe) abstrakt auf den Leistungstypus ab. Bei der Prüfung der Ersatzpflicht des Landes Wien ist daher zunächst zu prüfen, ob die nach dem Sozialhilfegesetz des Landes, in dem die Hilfe gewährt wurde, gewährte Hilfe auch im Leistungskatalog mit Rechtsanspruch nach dem Wr SHG enthalten ist. Im zitierten Erkenntnis wurde aber weiters festgehalten, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsanspruches nicht nach den Vorschriften des Wr SHG, sondern nach dem Sozialhilfegesetz, nach dem die Leistung tatsächlich gewährt wurde, zu erfolgen habe. Im Erkenntnis vom
  4. Mai 2006, Zl. 2002/10/0085, wurde daher in einer den Ersatz für Sozialhilfekosten für eine ungarische Staatsangehörige (und ebenfalls einen Stmk Träger der Sozialhilfe) betreffenden Beschwerdesache der Schluss gezogen, dass es nicht auf das Vorliegen eines konkreten Leistungsanspruches nach dem Wr SHG ankomme, sondern die für den Ersatzanspruch maßgebliche Vorschrift iSd Paragraph 44, Absatz 2, Wr SHG Paragraph 4, Absatz eins, Stmk SHG sei. (Hier: Der geltend gemachte Ersatzanspruch hängt somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen davon ab, ob die Frau P gewährte Hilfe nach dem Stmk SHG (insbesondere dessen Paragraph 4, Absatz eins,) zu Recht gewährt wurde. Daher wären einerseits Feststellungen dahin gehend zu treffen gewesen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach dem Stmk SHG gegeben waren, bzw zu begründen gewesen, inwiefern die Auffassung der Landeshauptstadt Graz unzutreffend sei, dass bei dem von ihr festgestellten Sachverhalt ein Rechtsanspruch von Frau P gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Stmk SHG auf Gewährung der Hilfe bestand.)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.