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{'item': '2005/10/0103'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2009 Geschäftszahl2005/10/0103 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/10/0131 E

  1. September 2008 RS 1 (hier: nur zweiter Satz) StammrechtssatzDie Vorschriften des Stmk SHG 1998 über den Rückersatz enthalten keine Regelung, wonach die Hilfsbedürftigkeit eines Empfängers von Leistungen der Krankenhilfe ohne hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen schon deshalb anzunehmen wäre, weil sich die Behandlungskosten als beim Empfänger der Leistung (etwa mangels eines - unter Umständen fälschlich behaupteten - Leistungsanspruches aus einer Krankenversicherung) uneinbringlich erweisen oder aber weil Erhebungen des Spitalserhalters in Richtung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere der Hilfsbedürftigkeit, unmöglich oder unzumutbar waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2007, Zl. 2004/10/0193). Bei Personen, die bei der Aufnahme konkrete Angaben verweigert oder falsche Angaben gemacht haben und nach Abschluss der Behandlung nicht mehr auffindbar sind, könnte lediglich ein Vorbringen als schlüssig angesehen werden, das (unter Anführung bestimmter Beweismittel) ein Gesamtbild bei der Spitalsaufnahme bzw. bei der Behandlung wahrgenommener Umstände zeichnet, (z.B. Obdachlosigkeit, Verwahrlosung, chronischer Alkoholismus udgl.), das auch ohne Nachprüfung einzelner Umstände auf finanzielle Hilfsbedürftigkeit hindeutet und die entsprechende Feststellung unter Umständen auch ohne Konkretisierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zulässt. Ist jedoch schon aus dem Vorbringen des Ersatzwerbers ersichtlich, dass diesem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers mangels konkreter Angaben bzw. Verweigerung von nachprüfbaren Angaben unbekannt geblieben sind, und/oder ist aus dem Vorbringen ersichtlich, dass auch der Behörde Ermittlungen und entsprechende Feststellungen nicht möglich sein werden, kann nicht von einem schlüssigen Vorbringen gesprochen werden, mit dem die Hilfsbedürftigkeit glaubhaft gemacht wird.Die Vorschriften des Stmk SHG 1998 über den Rückersatz enthalten keine Regelung, wonach die Hilfsbedürftigkeit eines Empfängers von Leistungen der Krankenhilfe ohne hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen schon deshalb anzunehmen wäre, weil sich die Behandlungskosten als beim Empfänger der Leistung (etwa mangels eines - unter Umständen fälschlich behaupteten - Leistungsanspruches aus einer Krankenversicherung) uneinbringlich erweisen oder aber weil Erhebungen des Spitalserhalters in Richtung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere der Hilfsbedürftigkeit, unmöglich oder unzumutbar waren vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. April 2007, Zl. 2004/10/0193). Bei Personen, die bei der Aufnahme konkrete Angaben verweigert oder falsche Angaben gemacht haben und nach Abschluss der Behandlung nicht mehr auffindbar sind, könnte lediglich ein Vorbringen als schlüssig angesehen werden, das (unter Anführung bestimmter Beweismittel) ein Gesamtbild bei der Spitalsaufnahme bzw. bei der Behandlung wahrgenommener Umstände zeichnet, (z.B. Obdachlosigkeit, Verwahrlosung, chronischer Alkoholismus udgl.), das auch ohne Nachprüfung einzelner Umstände auf finanzielle Hilfsbedürftigkeit hindeutet und die entsprechende Feststellung unter Umständen auch ohne Konkretisierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zulässt. Ist jedoch schon aus dem Vorbringen des Ersatzwerbers ersichtlich, dass diesem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers mangels konkreter Angaben bzw. Verweigerung von nachprüfbaren Angaben unbekannt geblieben sind, und/oder ist aus dem Vorbringen ersichtlich, dass auch der Behörde Ermittlungen und entsprechende Feststellungen nicht möglich sein werden, kann nicht von einem schlüssigen Vorbringen gesprochen werden, mit dem die Hilfsbedürftigkeit glaubhaft gemacht wird. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/10/0105 2005/10/0104

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.