RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.2008 Geschäftszahl2005/10/0119 RechtssatzNach Art. 3 Abs. 2 lit. b der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Ländervereinbarung) hat der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient, außer Betracht zu bleiben. Bei dem Aufenthalt von Frau F. bei ihrer Tochter (in deren Wohnung) handelte es sich nicht um einen "Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient". Dass die Wohnung der Tochter von Frau F. - selbst unter der Annahme, dass sich Frau F. im Zustand der "Hilfsbedürftigkeit" bzw. der Pflegebedürftigkeit dort aufhielt - nicht unter den Begriff "Anstalt" fällt, bedarf keiner näheren Begründung. Es kann aber auch der Auffassung nicht gefolgt werden, dass eine "Wohnung" durch den Aufenthalt einer "hilfsbedürftigen" bzw. pflegebedürftigen Person den Charakter eines "Heimes, das nicht ausschließlich Wohnzwecken dient", erlangt (und bei Beendigung des Aufenthalts dieser Person wieder verliert). Zweifelsfrei beziehen sich die vertragsschließenden Länder mit dem Begriff "Heim" - der in zahlreichen sozialhilferechtlichen Regelungen durchwegs im Begriffspaar "Anstalten und Heime" und im Kontext mit dem Begriff "Unterbringung" (als Leistung der Sozialhilfe) verwendet wird - auf eine organisierte Einrichtung, die der Unterbringung bestimmter Personengruppen gewidmet ist. Dass vom so verstandenen Begriff im Hinblick auf die Beifügung "das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient" etwa "Wohnheime", die keine Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung beinhalten und auch keinen sonstigen, über den Wohnzweck hinausgehenden Zweck dienen, ausgenommen sind, kann ein Begriffsverständnis nicht tragen, das - anknüpfend an die Aufnahme einer hilfs- bzw. pflegebedürftigen Person, auch durch Familienangehörige - eine Wohnung in den Begriff "Anstalten oder Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient", einschließt (Näheres im vorliegenden Erkenntnis). Soweit im oben Dargelegten ein Abgehen von dem im Erkenntnis vom
- Dezember 1999, Zl. 97/08/0620, VwSlg 15305 A/1999, zu vergleichbaren Gesetzesbegriffen Ausgesprochenen liegt, bedurfte es keiner Verstärkung des erkennenden Senates im Sinne des § 13 VwGG, weil die zuletzt erwähnte Entscheidung auf Grund des Salzburger Sozialhilfegesetzes, die vorliegende hingegen auf Grund der Ländervereinbarung erging (vgl. z.B. das Erkenntnis vom
- April 1992, Zl. 90/08/0059).Nach Artikel 3, Absatz 2, Litera b, der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Ländervereinbarung) hat der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient, außer Betracht zu bleiben. Bei dem Aufenthalt von Frau F. bei ihrer Tochter (in deren Wohnung) handelte es sich nicht um einen "Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient". Dass die Wohnung der Tochter von Frau F. - selbst unter der Annahme, dass sich Frau F. im Zustand der "Hilfsbedürftigkeit" bzw. der Pflegebedürftigkeit dort aufhielt - nicht unter den Begriff "Anstalt" fällt, bedarf keiner näheren Begründung. Es kann aber auch der Auffassung nicht gefolgt werden, dass eine "Wohnung" durch den Aufenthalt einer "hilfsbedürftigen" bzw. pflegebedürftigen Person den Charakter eines "Heimes, das nicht ausschließlich Wohnzwecken dient", erlangt (und bei Beendigung des Aufenthalts dieser Person wieder verliert). Zweifelsfrei beziehen sich die vertragsschließenden Länder mit dem Begriff "Heim" - der in zahlreichen sozialhilferechtlichen Regelungen durchwegs im Begriffspaar "Anstalten und Heime" und im Kontext mit dem Begriff "Unterbringung" (als Leistung der Sozialhilfe) verwendet wird - auf eine organisierte Einrichtung, die der Unterbringung bestimmter Personengruppen gewidmet ist. Dass vom so verstandenen Begriff im Hinblick auf die Beifügung "das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient" etwa "Wohnheime", die keine Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung beinhalten und auch keinen sonstigen, über den Wohnzweck hinausgehenden Zweck dienen, ausgenommen sind, kann ein Begriffsverständnis nicht tragen, das - anknüpfend an die Aufnahme einer hilfs- bzw. pflegebedürftigen Person, auch durch Familienangehörige - eine Wohnung in den Begriff "Anstalten oder Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient", einschließt (Näheres im vorliegenden Erkenntnis). Soweit im oben Dargelegten ein Abgehen von dem im Erkenntnis vom
- Dezember 1999, Zl. 97/08/0620, VwSlg 15305 A/1999, zu vergleichbaren Gesetzesbegriffen Ausgesprochenen liegt, bedurfte es keiner Verstärkung des erkennenden Senates im Sinne des Paragraph 13, VwGG, weil die zuletzt erwähnte Entscheidung auf Grund des Salzburger Sozialhilfegesetzes, die vorliegende hingegen auf Grund der Ländervereinbarung erging vergleiche z.B. das Erkenntnis vom
- April 1992, Zl. 90/08/0059).