RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2006 Geschäftszahl2005/10/0124 RechtssatzErachtet ein Projektwerber sein Vorhaben als nicht iSd § 10 Abs. 1 NÖ NatSchG 2000 bewilligungspflichtig, so kann er die Erlassung eines Feststellungsbescheides des Inhalts begehren, das Vorhaben sei nicht iSd § 10 Abs. 1 NÖ NatSchG 2000 bewilligungspflichtig. Eine entsprechende Antragstellung ist auch der NÖ Umweltanwaltschaft eingeräumt. § 38 Abs. 6 NÖ NatSchG 2000 sieht überdies vor, dass die NÖ Umweltanwaltschaft in Ansehung eines der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemeldeten, aber noch nicht durch Verordnung der NÖ Landesregierung gemäß § 9 Abs. 3 NÖ NatSchG 2000 zum Europaschutzgebiet erklärten Gebietes von der Behörde die Vornahme einer Prüfung der Naturverträglichkeit eines Projektes iSd § 10 Abs. 3 NÖ NatSchG 2000 verlangen kann (siehe dazu E
- April 2004, Zlen. 2001/10/0156, 2002/10/0212, 2001/10/0081, Pkt. 13). Die Naturverträglichkeitsprüfung ist im Übrigen jedoch "im Rahmen des Bewilligungsverfahrens" durchzuführen (vgl. § 10 Abs. 3 NÖ NatSchG 2000); sie stellt einen Verfahrensschritt im Zuge des naturschutzbehördlichen Ermittlungsverfahrens dar. Erst die das Verfahren erledigende Entscheidung der Naturschutzbehörde spricht über die Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens unter Gesichtspunkten des Naturschutzes ab. Auch im Falle des § 38 Abs. 6 NÖ NatSchG 2000 stellt ein (selbst "negatives") Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung keine behördliche Entscheidung über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens dar. Vielmehr kommt das Ergebnis dieser Prüfung lediglich als Sachverhaltsgrundlage für eine nach dem NÖ NatSchG 2000 zu treffende behördliche Entscheidung in Betracht.Erachtet ein Projektwerber sein Vorhaben als nicht iSd Paragraph 10, Absatz eins, NÖ NatSchG 2000 bewilligungspflichtig, so kann er die Erlassung eines Feststellungsbescheides des Inhalts begehren, das Vorhaben sei nicht iSd Paragraph 10, Absatz eins, NÖ NatSchG 2000 bewilligungspflichtig. Eine entsprechende Antragstellung ist auch der NÖ Umweltanwaltschaft eingeräumt. Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 sieht überdies vor, dass die NÖ Umweltanwaltschaft in Ansehung eines der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemeldeten, aber noch nicht durch Verordnung der NÖ Landesregierung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 zum Europaschutzgebiet erklärten Gebietes von der Behörde die Vornahme einer Prüfung der Naturverträglichkeit eines Projektes iSd Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 verlangen kann (siehe dazu E
- April 2004, Zlen. 2001/10/0156, 2002/10/0212, 2001/10/0081, Pkt. 13). Die Naturverträglichkeitsprüfung ist im Übrigen jedoch "im Rahmen des Bewilligungsverfahrens" durchzuführen vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000); sie stellt einen Verfahrensschritt im Zuge des naturschutzbehördlichen Ermittlungsverfahrens dar. Erst die das Verfahren erledigende Entscheidung der Naturschutzbehörde spricht über die Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens unter Gesichtspunkten des Naturschutzes ab. Auch im Falle des Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 stellt ein (selbst "negatives") Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung keine behördliche Entscheidung über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens dar. Vielmehr kommt das Ergebnis dieser Prüfung lediglich als Sachverhaltsgrundlage für eine nach dem NÖ NatSchG 2000 zu treffende behördliche Entscheidung in Betracht.