RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2007 Geschäftszahl2005/10/0140 RechtssatzDie Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens (vgl. z.B. E vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0129, und die dort zitierte Vorjudikatur). Kann diese Frage aber nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998)S. 340 f referierte hg. Judikatur). (Hier: Eine Würdigung der im E näher dargestellten Umstände lässt die zweifelsfreie Schlussfolgerung, die mit den Schriftsätzen erhobenen Vorstellungen seien der Stadtkämmerei und nicht der Landeshauptstadt Linz zuzurechnen, nicht zu. Vielmehr begegnet eine solche Annahme angesichts der Anführung der Landeshauptstadt Linz jeweils im Briefkopf sowie der Ausführungen in den Schreiben betreffend die "uns" (das ist nach dem jeweiligen Mandatsbescheid die Landeshauptstadt) auferlegten Zahlungsverpflichtungen, gegen die "wir" Vorstellung erheben, erheblichen Zweifeln. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der die Eingaben fertigende Finanzdirektor im Namen der Stadtkämmerei eingeschritten sei, ist nicht ersichtlich. Umso weniger besteht daher - auch vor dem Hintergrund der Auffassung der Vorstellungsbehörde, die Stadtkämmerei sei nicht berechtigt, Rechtsmittel zu erheben - Anlass zur Annahme, die Vorstellungen seien der Stadtkämmerei zuzurechnen. Angesichts dieser Umstände hätte die Vorstellungsbehörde ohne eine nähere Klärung der Frage, wer nun tatsächlich Vorstellungswerber sei, nicht mit Zurückweisung vorgehen dürfen.)Die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd Paragraph 37, AVG noch eines Verbesserungsverfahrens vergleiche z.B. E vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0129, und die dort zitierte Vorjudikatur). Kann diese Frage aber nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998)S. 340 f referierte hg. Judikatur). (Hier: Eine Würdigung der im E näher dargestellten Umstände lässt die zweifelsfreie Schlussfolgerung, die mit den Schriftsätzen erhobenen Vorstellungen seien der Stadtkämmerei und nicht der Landeshauptstadt Linz zuzurechnen, nicht zu. Vielmehr begegnet eine solche Annahme angesichts der Anführung der Landeshauptstadt Linz jeweils im Briefkopf sowie der Ausführungen in den Schreiben betreffend die "uns" (das ist nach dem jeweiligen Mandatsbescheid die Landeshauptstadt) auferlegten Zahlungsverpflichtungen, gegen die "wir" Vorstellung erheben, erheblichen Zweifeln. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der die Eingaben fertigende Finanzdirektor im Namen der Stadtkämmerei eingeschritten sei, ist nicht ersichtlich. Umso weniger besteht daher - auch vor dem Hintergrund der Auffassung der Vorstellungsbehörde, die Stadtkämmerei sei nicht berechtigt, Rechtsmittel zu erheben - Anlass zur Annahme, die Vorstellungen seien der Stadtkämmerei zuzurechnen. Angesichts dieser Umstände hätte die Vorstellungsbehörde ohne eine nähere Klärung der Frage, wer nun tatsächlich Vorstellungswerber sei, nicht mit Zurückweisung vorgehen dürfen.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/10/0142 2005/10/0141