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2005/10/0146

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2005 Geschäftszahl2005/10/0146 RechtssatzDie Ansicht, die Bestimmung des § 774 ABGB, wonach der Pflichtteil dem Noterben "ganz frei bleiben" müsse, stehe einer Inanspruchnahme des Noterben als Empfängers der Sozialhilfe zum Kostenersatz nach dem Vlbg SHG entgegen, trifft nicht zu. Das Recht des Noterben auf den Pflichtteil darf nicht im Wege der Verfügung von Bedingungen oder Belastungen durch den Erblasser eingeschränkt werden; dass jedoch das dem Noterben in Form eines Pflichtteils zugekommene Vermögen nicht als Vermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 Vlbg SHG angesehen werden dürfe, besagt diese Bestimmung keineswegs.Die Ansicht, die Bestimmung des Paragraph 774, ABGB, wonach der Pflichtteil dem Noterben "ganz frei bleiben" müsse, stehe einer Inanspruchnahme des Noterben als Empfängers der Sozialhilfe zum Kostenersatz nach dem Vlbg SHG entgegen, trifft nicht zu. Das Recht des Noterben auf den Pflichtteil darf nicht im Wege der Verfügung von Bedingungen oder Belastungen durch den Erblasser eingeschränkt werden; dass jedoch das dem Noterben in Form eines Pflichtteils zugekommene Vermögen nicht als Vermögen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Vlbg SHG angesehen werden dürfe, besagt diese Bestimmung keineswegs.

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