← Österreich

2005/10/0147

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.2008 Geschäftszahl2005/10/0147 RechtssatzNach Art. 28 EG und Art. 29 EG sind mengenmäßige Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Bei den Maßnahmen gleicher Wirkung handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom

  1. Juli 1974, Rs 8/74, "Dassonville") um "jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern" (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2007, Zl. 2004/16/0138). Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die die Warenverkehrsfreiheit beschränken, fallen nur dann unmittelbar in den Anwendungsbereich der Art. 28 ff EG, wenn der jeweilige Bereich auf gemeinschaftlicher Ebene noch nicht (abschließend) geregelt wurde (vgl. Piska in: Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag, Art. 28 EGV Rz 32, und Becker in: Schwarze, EU-Kommentar1, Art. 30 EG Rn 85 ff). Da auch die vom Beschwerdeführer genannte Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eine irreführende Kennzeichnung untersagt, erübrigt sich eine Prüfung der hier anzuwendenden Bestimmungen im Lichte des Art. 28 EG. Entgegen den Beschwerdeausführungen steht es dem Gesetzgeber aus dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich frei, für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften entweder den Hersteller allein oder denjenigen, der das Produkt in den Verkehr bringt, zur Verantwortung zu ziehen. An dieser Sichtweise ändert weder der grenzüberschreitende Sachverhalt noch die Tatsache etwas, dass mit Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 eine grenzüberschreitende Amtshilfe geregelt wird. Diese Regelung bedeutet nicht, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten lediglich die im Ausland befindlichen Hersteller verfolgt werden dürften. Gleiches gilt für den in der Beschwerde angezogenen Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/
  3. Aus der in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung enthaltenen Anordnung zur Einleitung von Verfahren zur Rücknahme von Produkten, die die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht erfüllen, lässt sich nicht ableiten, dass das Gemeinschaftsrecht weitergehenden Verpflichtungen der dort genannten Unternehmer im Zusammenhang mit der Etikettierung von Lebensmitteln entgegen stünde. Auch aus der genannten Bestimmung lässt sich somit nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers gewinnen.Nach Artikel 28, EG und Artikel 29, EG sind mengenmäßige Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Bei den Maßnahmen gleicher Wirkung handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom
  4. Juli 1974, Rs 8/74, "Dassonville") um "jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern" vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  5. Dezember 2007, Zl. 2004/16/0138). Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die die Warenverkehrsfreiheit beschränken, fallen nur dann unmittelbar in den Anwendungsbereich der Artikel 28, ff EG, wenn der jeweilige Bereich auf gemeinschaftlicher Ebene noch nicht (abschließend) geregelt wurde vergleiche Piska in: Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag, Artikel 28, EGV Rz 32, und Becker in: Schwarze, EU-Kommentar1, Artikel 30, EG Rn 85 ff). Da auch die vom Beschwerdeführer genannte Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, eine irreführende Kennzeichnung untersagt, erübrigt sich eine Prüfung der hier anzuwendenden Bestimmungen im Lichte des Artikel 28, EG. Entgegen den Beschwerdeausführungen steht es dem Gesetzgeber aus dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich frei, für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften entweder den Hersteller allein oder denjenigen, der das Produkt in den Verkehr bringt, zur Verantwortung zu ziehen. An dieser Sichtweise ändert weder der grenzüberschreitende Sachverhalt noch die Tatsache etwas, dass mit Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004, eine grenzüberschreitende Amtshilfe geregelt wird. Diese Regelung bedeutet nicht, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten lediglich die im Ausland befindlichen Hersteller verfolgt werden dürften. Gleiches gilt für den in der Beschwerde angezogenen Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,. Aus der in Artikel 19, Absatz eins und 2 der Verordnung enthaltenen Anordnung zur Einleitung von Verfahren zur Rücknahme von Produkten, die die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht erfüllen, lässt sich nicht ableiten, dass das Gemeinschaftsrecht weitergehenden Verpflichtungen der dort genannten Unternehmer im Zusammenhang mit der Etikettierung von Lebensmitteln entgegen stünde. Auch aus der genannten Bestimmung lässt sich somit nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers gewinnen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.