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{'item': '2005/10/0148'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.2008 Geschäftszahl2005/10/0148 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei Ansprüchen auf Ersatz von Sozialhilfekosten nach der Ländervereinbarung um der Sache nach finanzausgleichsrechtliche Ansprüche handelt (vgl. die Beschlüsse vom

  1. Juli 1989, Zlen. 89/11/0100, 0101, und vom
  2. Juni 1997, Zl. 97/08/0087, VwSlg 14691 A/1997). Er hat weiters - bei dem hier anzuwendenden § 56 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989 identer Rechtslage - in den genannten Beschlüssen ausgesprochen, dass das Land bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach der Ländervereinbarung durch den Landeshauptmann vertreten wird; eine von der Landesregierung - selbst namens des Landes - eingebrachte Beschwerde kann in einem solchen Fall hingegen dem Land nicht zugerechnet werden. (Hier: Es liegt somit keine Beschwerde vor, die dem Land Tirol zugerechnet werden könnte. Dieser Mangel konnte auch nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr wirksam behoben werden. Anders als der bloße Mangel des Nachweises einer Bevollmächtigung führt die fehlende Rechtsmacht zum Einschreiten für eine juristische Person des öffentlichen Rechts dazu, dass die Beschwerde der Partei, für welche eingeschritten werden sollte, nicht zuzurechnen ist. Fehlt es aber an einer während der Beschwerdefrist eingelangten, zurechenbaren Beschwerde, so kann dieser Mangel nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr wirksam nachgeholt werden, da eine erstmals nach Ablauf der Beschwerdefrist der Partei zuzurechnende Beschwerde einer verspäteten Beschwerde gleichzuhalten wäre. Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages war daher bei dieser Sache ausgeschlossen (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom
  3. Juni 1997).)Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei Ansprüchen auf Ersatz von Sozialhilfekosten nach der Ländervereinbarung um der Sache nach finanzausgleichsrechtliche Ansprüche handelt vergleiche die Beschlüsse vom
  4. Juli 1989, Zlen. 89/11/0100, 0101, und vom
  5. Juni 1997, Zl. 97/08/0087, VwSlg 14691 A/1997). Er hat weiters - bei dem hier anzuwendenden Paragraph 56, Absatz eins, der Tiroler Landesordnung 1989 identer Rechtslage - in den genannten Beschlüssen ausgesprochen, dass das Land bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach der Ländervereinbarung durch den Landeshauptmann vertreten wird; eine von der Landesregierung - selbst namens des Landes - eingebrachte Beschwerde kann in einem solchen Fall hingegen dem Land nicht zugerechnet werden. (Hier: Es liegt somit keine Beschwerde vor, die dem Land Tirol zugerechnet werden könnte. Dieser Mangel konnte auch nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr wirksam behoben werden. Anders als der bloße Mangel des Nachweises einer Bevollmächtigung führt die fehlende Rechtsmacht zum Einschreiten für eine juristische Person des öffentlichen Rechts dazu, dass die Beschwerde der Partei, für welche eingeschritten werden sollte, nicht zuzurechnen ist. Fehlt es aber an einer während der Beschwerdefrist eingelangten, zurechenbaren Beschwerde, so kann dieser Mangel nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr wirksam nachgeholt werden, da eine erstmals nach Ablauf der Beschwerdefrist der Partei zuzurechnende Beschwerde einer verspäteten Beschwerde gleichzuhalten wäre. Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages war daher bei dieser Sache ausgeschlossen vergleiche auch dazu den hg. Beschluss vom
  6. Juni 1997).)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.