RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2007 Geschäftszahl2005/10/0162 RechtssatzEine Verletzung von Rechten eines Sozialhilfeträgers kommt grundsätzlich nur insoweit in Betracht, als diesem aus den einschlägigen Regelungen der jeweiligen Landesrechtsordnung (jenes Landes, von dem der Ersatz begehrt wird) Rechte zukommen. Eine Verletzung von Vorschriften der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG durch ein Land (etwa durch eine mangelhafte Umsetzung der Vereinbarung in der Landesrechtsordnung) wäre nur mittels eines Antrags des beteiligten Landes an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138a Abs. 2 B-VG geltend zu machen (vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 586). Gemäß § 21 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973 in der Fassung LGBl. Nr. 44/1988, richtet sich jedoch die Verpflichtung zum Kostenersatz gegenüber Sozialhilfeträgern anderer Länder nach Vereinbarungen im Sinne des Art. 107 B-VG. Gemäß § 1 des (noch in Geltung stehenden) Gesetzes vom
- März 1974 über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg, Tiroler LGBl. Nr. 30/1974, gilt die als Anlage des Gesetzes abgedruckte Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, der das Land Kärnten im Jahre 1975 beigetreten ist, "soweit sie sich auf das Land Tirol bezieht", als Gesetz (vgl. § 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2005).Eine Verletzung von Rechten eines Sozialhilfeträgers kommt grundsätzlich nur insoweit in Betracht, als diesem aus den einschlägigen Regelungen der jeweiligen Landesrechtsordnung (jenes Landes, von dem der Ersatz begehrt wird) Rechte zukommen. Eine Verletzung von Vorschriften der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG durch ein Land (etwa durch eine mangelhafte Umsetzung der Vereinbarung in der Landesrechtsordnung) wäre nur mittels eines Antrags des beteiligten Landes an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138 a, Absatz 2, B-VG geltend zu machen vergleiche Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 586). Gemäß Paragraph 21, des Tiroler Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1973, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1988,, richtet sich jedoch die Verpflichtung zum Kostenersatz gegenüber Sozialhilfeträgern anderer Länder nach Vereinbarungen im Sinne des Artikel 107, B-VG. Gemäß Paragraph eins, des (noch in Geltung stehenden) Gesetzes vom
- März 1974 über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg, Tiroler Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1974,, gilt die als Anlage des Gesetzes abgedruckte Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, der das Land Kärnten im Jahre 1975 beigetreten ist, "soweit sie sich auf das Land Tirol bezieht", als Gesetz vergleiche Paragraph eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2005,).