RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2009 Geschäftszahl2005/10/0173 RechtssatzDie Heranziehung des Rückkaufwertes einer Sterbeversicherung als verwertbares Vermögen der Bf lässt den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erscheinen. Aus § 8 Abs. 1 Slbg SHG geht unmissverständlich hervor, dass Hilfe nur insoweit zu gewähren ist, als der Einsatz u.a. des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Lege non distinguente ist nach Abs. 1 jegliches verwertbare Vermögen zu berücksichtigen. Dass allfällige Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag nicht darunter fallen sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Aus der Formulierung in § 8 Abs. 2 Z. 2 Slbg SHG, wonach "Vermögen bis zur Höhe des zehnfachen Richtsatzes für Alleinunterstützte ... zur Deckung von Bestattungskosten bei Hilfeempfängern ab dem vollendeten
- Lebensjahr" als nicht verwertbar gilt, also nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich schon nach dem Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung, dass jedes andere Vermögen - mit Ausnahme der in Abs. 2 Z. 1 leg. cit. genannten Gegenstände, die aber im Beschwerdefall außer Betracht bleiben können - sehr wohl zu berücksichtigen ist, mithin jegliches nach Abs. 1 erfasstes Vermögen von Personen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die von der Bf angestrebte Auslegung des § 8 Abs. 1 Slbg SHG, wonach Vermögen zur Deckung von Bestattungskosten bei Hilfeempfängern, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als nicht verwertbares Vermögen zu gelten hätte, verbietet sich sowohl auf Grund des Wortlautes des § 8 Abs. 2 Z. 2 Slbg SHG als auch auf Grund der systematischen Verklammerung mit Abs.
- Auch die Gesetzesmaterialien (AB 342 Blg Salzburger Landtag,
- GP, 2 ), in denen die Neufassung des § 8 Abs. 2 Slbg SHG nur erwähnt wird, bieten keinen Anhaltspunkt für die von der Bf präferierte Auslegung.Die Heranziehung des Rückkaufwertes einer Sterbeversicherung als verwertbares Vermögen der Bf lässt den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erscheinen. Aus Paragraph 8, Absatz eins, Slbg SHG geht unmissverständlich hervor, dass Hilfe nur insoweit zu gewähren ist, als der Einsatz u.a. des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Lege non distinguente ist nach Absatz eins, jegliches verwertbare Vermögen zu berücksichtigen. Dass allfällige Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag nicht darunter fallen sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Aus der Formulierung in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, Slbg SHG, wonach "Vermögen bis zur Höhe des zehnfachen Richtsatzes für Alleinunterstützte ... zur Deckung von Bestattungskosten bei Hilfeempfängern ab dem vollendeten
- Lebensjahr" als nicht verwertbar gilt, also nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich schon nach dem Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung, dass jedes andere Vermögen - mit Ausnahme der in Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. genannten Gegenstände, die aber im Beschwerdefall außer Betracht bleiben können - sehr wohl zu berücksichtigen ist, mithin jegliches nach Absatz eins, erfasstes Vermögen von Personen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die von der Bf angestrebte Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, Slbg SHG, wonach Vermögen zur Deckung von Bestattungskosten bei Hilfeempfängern, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als nicht verwertbares Vermögen zu gelten hätte, verbietet sich sowohl auf Grund des Wortlautes des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, Slbg SHG als auch auf Grund der systematischen Verklammerung mit Absatz eins, Auch die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 342 Blg Salzburger Landtag,
- GP, 2 ), in denen die Neufassung des Paragraph 8, Absatz 2, Slbg SHG nur erwähnt wird, bieten keinen Anhaltspunkt für die von der Bf präferierte Auslegung.