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{'item': '2005/10/0229'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2006 Geschäftszahl2005/10/0229 RechtssatzDer VfGH hat mit Erkenntnis vom

  1. Oktober 2005, G 13/05, G 37/05, G 46/05, in § 10 ApG, RGBl. Nr. 5/1907, idF BGBl. I Nr. 16/2001 Abs. 2 Z. 1, Abs. 3 und in Abs. 5 die Wortfolge "3 und", in § 28 ApG, RGBl. Nr. 5/1907, idF BGBl. I Nr. 16/2001 Abs. 2 und Abs. 3 sowie in § 29 Abs. 4 ApG, RGBl. Nr. 5/1907 idF BGBl. I Nr. 16/2001, die Wortfolge "und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential im Sinne des § 10 von zumindest 5500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde", als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des
  2. Oktober 2006 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Aufhebung wurde mit BGBl. I Nr. 1/2006 am
  3. Jänner 2006 kundgemacht. Die vorliegende Beschwerdesache bildete einen Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Der VwGH hat daher den angefochtenen Bescheid so zu beurteilen, als ob im Zeitpunkt seiner Erlassung die aufgehobenen Vorschriften nicht gegolten hätten. Auf die solcherart bereinigte Rechtslage kann sich der angefochtene Bescheid aber in unbedenklicher Weise stützen; denn das im Beschwerdefall strittig gewesene negative Bedarfsmerkmal des § 10 Abs. 2 Z. 1 ApG ist nach der bereinigten Rechtslage nicht mehr Voraussetzung der Konzessionserteilung (vgl. ebenso die nach dem "Apothekenerkenntnis" des VfGH vom
  4. März 1998, VfSlg. Nr. 15103/1998, ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom
  5. Mai 1998, Zl. 98/10/0069, Zl. 98/10/0095, und Zl. 98/10/0082, vom
  6. Juni 1998, Zl. 98/10/0071 und Zl. 98/10/0080, vom
  7. Februar 1999, Zl. 98/10/0093, sowie vom
  8. Jänner 2000, Zl. 98/10/0084).Der VfGH hat mit Erkenntnis vom
  9. Oktober 2005, G 13/05, G 37/05, G 46/05, in Paragraph 10, ApG, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2001, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 und in Absatz 5, die Wortfolge "3 und", in Paragraph 28, ApG, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2001, Absatz 2 und Absatz 3, sowie in Paragraph 29, Absatz 4, ApG, RGBl. Nr. 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2001,, die Wortfolge "und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential im Sinne des Paragraph 10, von zumindest 5500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde", als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des
  10. Oktober 2006 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Aufhebung wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2006, am
  11. Jänner 2006 kundgemacht. Die vorliegende Beschwerdesache bildete einen Anlassfall im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Der VwGH hat daher den angefochtenen Bescheid so zu beurteilen, als ob im Zeitpunkt seiner Erlassung die aufgehobenen Vorschriften nicht gegolten hätten. Auf die solcherart bereinigte Rechtslage kann sich der angefochtene Bescheid aber in unbedenklicher Weise stützen; denn das im Beschwerdefall strittig gewesene negative Bedarfsmerkmal des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApG ist nach der bereinigten Rechtslage nicht mehr Voraussetzung der Konzessionserteilung vergleiche ebenso die nach dem "Apothekenerkenntnis" des VfGH vom
  12. März 1998, VfSlg. Nr. 15103 aus 1998,, ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom
  13. Mai 1998, Zl. 98/10/0069, Zl. 98/10/0095, und Zl. 98/10/0082, vom
  14. Juni 1998, Zl. 98/10/0071 und Zl. 98/10/0080, vom
  15. Februar 1999, Zl. 98/10/0093, sowie vom
  16. Jänner 2000, Zl. 98/10/0084).

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