← Österreich

{'item': 'AW 2005/11/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.05.2005 GeschäftszahlAW 2005/11/0034 RechtssatzNichtstattgebung - Sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt - Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die zu erwartende Erteilung einer Betriebsbewilligung (zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin in T.) zugunsten der mitbeteiligten Partei bedeute einen "endgültigen Rechtsverlust" für sie, sie übersieht dabei aber, dass der befürchtete Rechtsverlust, wie sich aus ihrem umfangreichen Beschwerdevorbringen unmissverständlich ergibt, a u s s c h l i e ß l i c h eine in der Beschwerde mehrfach erwähnte private Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin, welche ihren Standort ebenfalls in T. hat, treffen könnte. Die Beschwerdeführerin vermag daher nicht aufzuzeigen, dass durch den von ihr befürchteten Vollzug des angefochtenen Bescheides (durch Erteilung einer Betriebsbewilligung an die mitbeteiligte Partei) f ü r s i e s e l b s t Rechtsnachteile entstünden. Zu keinem anderen Ergebnis käme man im Übrigen, wenn man, von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichend, annehmen wollte, ein für die beschwerdeführende Ärztekammer für Niederösterreich mit der Vollziehung des angefochtenen Bescheides verbundener unverhältnismäßiger Nachteil könne auch dann vorliegen, wenn ein solcher für einzelne Kammermitgliedern zu befürchten wäre, und zwar jene, die in die Bedarfsprüfung nach § 8 Abs. 1 lit. a Nö. KAG 1974 einzubeziehen sind, sohin niedergelassene Kassenvertragsärzte. Die Beschwerdeführerin räumt nämlich in der Beschwerde ausdrücklich ein, die einzige im Einzugsgebiet der mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Krankenanstalt tätige Fachärztin für physikalische Medizin verfüge über k e i n e Kassenverträge.(Nähere Ausführungen zur Entwicklung der diesbezüglichen hg. Judikatur im Beschluss)Nichtstattgebung - Sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt - Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die zu erwartende Erteilung einer Betriebsbewilligung (zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin in T.) zugunsten der mitbeteiligten Partei bedeute einen "endgültigen Rechtsverlust" für sie, sie übersieht dabei aber, dass der befürchtete Rechtsverlust, wie sich aus ihrem umfangreichen Beschwerdevorbringen unmissverständlich ergibt, a u s s c h l i e ß l i c h eine in der Beschwerde mehrfach erwähnte private Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin, welche ihren Standort ebenfalls in T. hat, treffen könnte. Die Beschwerdeführerin vermag daher nicht aufzuzeigen, dass durch den von ihr befürchteten Vollzug des angefochtenen Bescheides (durch Erteilung einer Betriebsbewilligung an die mitbeteiligte Partei) f ü r s i e s e l b s t Rechtsnachteile entstünden. Zu keinem anderen Ergebnis käme man im Übrigen, wenn man, von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichend, annehmen wollte, ein für die beschwerdeführende Ärztekammer für Niederösterreich mit der Vollziehung des angefochtenen Bescheides verbundener unverhältnismäßiger Nachteil könne auch dann vorliegen, wenn ein solcher für einzelne Kammermitgliedern zu befürchten wäre, und zwar jene, die in die Bedarfsprüfung nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, Nö. KAG 1974 einzubeziehen sind, sohin niedergelassene Kassenvertragsärzte. Die Beschwerdeführerin räumt nämlich in der Beschwerde ausdrücklich ein, die einzige im Einzugsgebiet der mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Krankenanstalt tätige Fachärztin für physikalische Medizin verfüge über k e i n e Kassenverträge.(Nähere Ausführungen zur Entwicklung der diesbezüglichen hg. Judikatur im Beschluss)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.