RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2008 Geschäftszahl2005/11/0048 Rechtssatz§ 76 Abs. 1 KFG 1967 ermöglichte die vorläufige Abnahme des Führerscheines dann, wenn ein Kraftfahrzeuglenker - deutlich erkennbar - nicht mehr die volle Herrschaft über Geist und Körper besitzt. Die daraus resultierende "unmittelbare Unfallgefahr" sei es, so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 186 Blg NR XI. GP), die es durch die Führerscheinabnahme abzuwenden gelte. Durch § 39 Abs. 1 FSG 1997 wurde der Anwendungsbereich für die vorläufige Abnahme des Führerscheines erweitert, und zwar nicht nur um die Fälle der mit technischen Hilfsmitteln festgestellten, mit einer Entziehung zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitungen, sondern auch insoweit, als die Feststellung eines bestimmten Blut- bzw. Atemluftalkoholgehaltes unabhängig vom konkreten Einfluss dieses Alkoholgehalts auf die Herrschaft über Geist und Körper des Kraftfahrzeuglenkers die vorläufige Abnahme des Führerscheines (unter weiteren - im Übrigen gleich bleibenden - Bedingungen) rechtfertigt.Paragraph 76, Absatz eins, KFG 1967 ermöglichte die vorläufige Abnahme des Führerscheines dann, wenn ein Kraftfahrzeuglenker - deutlich erkennbar - nicht mehr die volle Herrschaft über Geist und Körper besitzt. Die daraus resultierende "unmittelbare Unfallgefahr" sei es, so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 186 Blg NR römisch elf. GP), die es durch die Führerscheinabnahme abzuwenden gelte. Durch Paragraph 39, Absatz eins, FSG 1997 wurde der Anwendungsbereich für die vorläufige Abnahme des Führerscheines erweitert, und zwar nicht nur um die Fälle der mit technischen Hilfsmitteln festgestellten, mit einer Entziehung zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitungen, sondern auch insoweit, als die Feststellung eines bestimmten Blut- bzw. Atemluftalkoholgehaltes unabhängig vom konkreten Einfluss dieses Alkoholgehalts auf die Herrschaft über Geist und Körper des Kraftfahrzeuglenkers die vorläufige Abnahme des Führerscheines (unter weiteren - im Übrigen gleich bleibenden - Bedingungen) rechtfertigt. Eine zusätzliche Erweiterung des Anwendungsbereiches brachte die Novelle BGBl. I Nr. 81/2002, die im gegebenen Zusammenhang einerseits die Begehung einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 mit der Feststellung eines Blutalkoholgehalts von 0,8 Promille gleichsetzte und andererseits die vorläufige Abnahme des Führerscheines auch zur Durchsetzung der Ablieferungspflicht nach Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Verhängung eines Lenkverbotes ermöglichte.Eine zusätzliche Erweiterung des Anwendungsbereiches brachte die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,, die im gegebenen Zusammenhang einerseits die Begehung einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 mit der Feststellung eines Blutalkoholgehalts von 0,8 Promille gleichsetzte und andererseits die vorläufige Abnahme des Führerscheines auch zur Durchsetzung der Ablieferungspflicht nach Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Verhängung eines Lenkverbotes ermöglichte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.