RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2007 Geschäftszahl2005/11/0049 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/11/0100 B
- Mai 2000 RS 1 (hier nur die ersten drei Sätze) StammrechtssatzIn Verfahren, in denen ein die Angelegenheit abschließend erledigender Bescheid im Sinne des § 63 Abs 2 AVG nicht in Betracht kommt, hat über die Verweigerung der Akteneinsicht ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid zu ergehen (siehe dazu die hg Erkenntnisse vom 10.September 1981, Zl 81/10/0057, und vom
- März 1993, Zl 92/01/0402, jeweils mwN). Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben, weil das Verfahren, in dem die Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 ergeht, ein Administrativverfahren ist (siehe dazu die hg Erkenntnisse vom 11.Mai 1973, 867/72, VwSlg 8414 A/1973, und vom
- November 1984, Zl 84/02B/0029), in dem der Zulassungsbesitzer - im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer - Partei ist und kein die Angelegenheit abschließender Bescheid ergeht. Der Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bescheidqualität zu (siehe dazu den hg Beschluss vom 2.Juli 1991, 91/11/0073, mwN). Daraus folgt, dass der Bescheid der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft), mit dem gemäß § 17 Abs 2 und 3 AVG dem Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Erledigung der Verweigerung der Einsicht in den die Aufforderung zur Lenkeranfrage betreffenden Akt keine Folge gegeben wurde, im Instanzenzug bekämpfbar gewesen wäre. Die ihm beigegebene Rechtsmittelbelehrung, dass gegen ihn kein Rechtsmittel zulässig sei, jedoch innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden könne, ist unrichtig. Da der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde, war die Beschwerde zurückzuweisen.In Verfahren, in denen ein die Angelegenheit abschließend erledigender Bescheid im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG nicht in Betracht kommt, hat über die Verweigerung der Akteneinsicht ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid zu ergehen (siehe dazu die hg Erkenntnisse vom 10.September 1981, Zl 81/10/0057, und vom
- März 1993, Zl 92/01/0402, jeweils mwN). Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben, weil das Verfahren, in dem die Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ergeht, ein Administrativverfahren ist (siehe dazu die hg Erkenntnisse vom 11.Mai 1973, 867/72, VwSlg 8414 A/1973, und vom
- November 1984, Zl 84/02B/0029), in dem der Zulassungsbesitzer - im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer - Partei ist und kein die Angelegenheit abschließender Bescheid ergeht. Der Aufforderung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bescheidqualität zu (siehe dazu den hg Beschluss vom 2.Juli 1991, 91/11/0073, mwN). Daraus folgt, dass der Bescheid der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft), mit dem gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AVG dem Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Erledigung der Verweigerung der Einsicht in den die Aufforderung zur Lenkeranfrage betreffenden Akt keine Folge gegeben wurde, im Instanzenzug bekämpfbar gewesen wäre. Die ihm beigegebene Rechtsmittelbelehrung, dass gegen ihn kein Rechtsmittel zulässig sei, jedoch innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden könne, ist unrichtig. Da der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde, war die Beschwerde zurückzuweisen.
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