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{'item': '2005/11/0077'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2008 Geschäftszahl2005/11/0077 RechtssatzWährend das Wr LeichenbestattungsG 1970 durch die generelle Aufnahme der "Familien" als potenzielle Rechtsträger einer Sonderbestattungsanlage den Anwendungsbereich für dieses Institut insofern erweiterte, zeigt ein Blick auf Wortlaut und Materialien des Wr LeichenbestattungsG 2004 Folgendes: Schon im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (im Kontext der "Finanzielle(

  1. n)Auswirkungen") wird darauf verwiesen, dass die Möglichkeit der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte bereits auf Grund des § 29 Wr LeichenbestattungdG 1970 bestanden habe. Da aber im nunmehr vorliegenden Entwurf (zum Wr LeichenbestattungsG 2004) noch zusätzlich das Erfordernis der einvernehmlichen Zustimmung bestimmter naher Angehöriger festgelegt werde, seien "weniger Anzeigen auf Bestattung in Privatbegräbnisstätten zu erwarten". Schon auf Grund dieser Äußerung kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich gegenüber der Vorgängerbestimmung erweitert wissen wollte. Auch die übrigen Ausführungen in den Erläuterungen bieten für diese Annahme keinen Anhaltspunkt: Dies wird besonders deutlich in den Anmerkungen zu § 20, wo die Erläuterung, es handle sich "um jene Fälle, in denen Familien 'bei sich zu Hause' Angehörige oder Ordensgemeinschaften in ihrem Gebäude Ordensmitglieder beerdigen möchten", nicht etwa durch ein "beispielsweise" relativiert wird. Auch in den Anmerkungen zu § 25 wird zwar zunächst ein "Anspruch (jedes Menschen) auf eine individuelle, seine besondere Persönlichkeit in den Mittelpunkt stellende Bestattung" verheißen, der folgende, auf das "Umfeld", in dem "er sein Leben verbracht hat" verweisende Absatz erscheint jedoch erneut auf die genannten Gemeinschaften (Familien, Orden) zugeschnitten. Als Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass es auf Basis der Materialien (MA 15-II-Norm 404/02) keinen Anlass für die Annahme gibt, der Gesetzgeber des Wr LeichenbestattungsG 2004 habe den Anwendungsbereich für Privatbegräbnisstätten nach § 20 Abs. 3 Wr LeichenbestattungsG 2004 auf über Familien, Orden und Kongregationen hinausgehende Personenkreise erstrecken wollen.Während das Wr LeichenbestattungsG 1970 durch die generelle Aufnahme der "Familien" als potenzielle Rechtsträger einer Sonderbestattungsanlage den Anwendungsbereich für dieses Institut insofern erweiterte, zeigt ein Blick auf Wortlaut und Materialien des Wr LeichenbestattungsG 2004 Folgendes: Schon im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (im Kontext der "Finanzielle(
  2. n)Auswirkungen") wird darauf verwiesen, dass die Möglichkeit der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte bereits auf Grund des Paragraph 29, Wr LeichenbestattungdG 1970 bestanden habe. Da aber im nunmehr vorliegenden Entwurf (zum Wr LeichenbestattungsG 2004) noch zusätzlich das Erfordernis der einvernehmlichen Zustimmung bestimmter naher Angehöriger festgelegt werde, seien "weniger Anzeigen auf Bestattung in Privatbegräbnisstätten zu erwarten". Schon auf Grund dieser Äußerung kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich gegenüber der Vorgängerbestimmung erweitert wissen wollte. Auch die übrigen Ausführungen in den Erläuterungen bieten für diese Annahme keinen Anhaltspunkt: Dies wird besonders deutlich in den Anmerkungen zu Paragraph 20,, wo die Erläuterung, es handle sich "um jene Fälle, in denen Familien 'bei sich zu Hause' Angehörige oder Ordensgemeinschaften in ihrem Gebäude Ordensmitglieder beerdigen möchten", nicht etwa durch ein "beispielsweise" relativiert wird. Auch in den Anmerkungen zu Paragraph 25, wird zwar zunächst ein "Anspruch (jedes Menschen) auf eine individuelle, seine besondere Persönlichkeit in den Mittelpunkt stellende Bestattung" verheißen, der folgende, auf das "Umfeld", in dem "er sein Leben verbracht hat" verweisende Absatz erscheint jedoch erneut auf die genannten Gemeinschaften (Familien, Orden) zugeschnitten. Als Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass es auf Basis der Materialien (MA 15-II-Norm 404/02) keinen Anlass für die Annahme gibt, der Gesetzgeber des Wr LeichenbestattungsG 2004 habe den Anwendungsbereich für Privatbegräbnisstätten nach Paragraph 20, Absatz 3, Wr LeichenbestattungsG 2004 auf über Familien, Orden und Kongregationen hinausgehende Personenkreise erstrecken wollen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.