RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.07.2007 Geschäftszahl2005/11/0131 Rechtssatz§ 7 Abs. 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sieht vor, dass eine Befreiung nach Abs. 1 erlischt, wenn ein für die ausgesprochene Befreiung maßgeblicher Umstand wegfällt. Ab dem dem Wegfall dieses Umstandes folgenden Monatsersten besteht die Verpflichtung zur Beitragsleistung gemäß § 109 Ärztegesetz 1998 bzw. Abschnitte I, II und VI der Beitragsordnung. Dass die Behörde von Amts wegen einen Feststellungsbescheid nach § 7 Abs. 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu erlassen hätte, lässt sich weder dem Ärztegesetz noch der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien entnehmen. Es bedurfte daher weder einer bescheidmäßigen Aufhebung der mit Bescheid des Verwaltungsausschusses ausgesprochenen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen (Hinweis E
- Juli 2004, 2003/11/0222) noch eines Feststellungsbescheides mit dem Inhalt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt der Bf der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien unterliegt. (Hier: Der von der Behörde erster Instanz - von Amts wegen - erlassene Feststellungsbescheid war unzulässig, weil die maßgebliche Rechtsfrage im Verfahren betreffend Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds zu beantworten ist. Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit belastet, weil die belBeh den ohne Antrag des Bf erlassenen erstinstanzlichen Feststellungsbescheid hätte ersatzlos beheben müssen und nicht, gestützt auf § 66 Abs. 2 AVG, der erstinstanzlichen Behörde eine neuerliche Entscheidung hätte auftragen dürfen.)Paragraph 7, Absatz 7, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sieht vor, dass eine Befreiung nach Absatz eins, erlischt, wenn ein für die ausgesprochene Befreiung maßgeblicher Umstand wegfällt. Ab dem dem Wegfall dieses Umstandes folgenden Monatsersten besteht die Verpflichtung zur Beitragsleistung gemäß Paragraph 109, Ärztegesetz 1998 bzw. Abschnitte römisch eins, römisch zwei und römisch sechs der Beitragsordnung. Dass die Behörde von Amts wegen einen Feststellungsbescheid nach Paragraph 7, Absatz 7, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu erlassen hätte, lässt sich weder dem Ärztegesetz noch der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien entnehmen. Es bedurfte daher weder einer bescheidmäßigen Aufhebung der mit Bescheid des Verwaltungsausschusses ausgesprochenen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen (Hinweis E
- Juli 2004, 2003/11/0222) noch eines Feststellungsbescheides mit dem Inhalt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt der Bf der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien unterliegt. (Hier: Der von der Behörde erster Instanz - von Amts wegen - erlassene Feststellungsbescheid war unzulässig, weil die maßgebliche Rechtsfrage im Verfahren betreffend Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds zu beantworten ist. Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit belastet, weil die belBeh den ohne Antrag des Bf erlassenen erstinstanzlichen Feststellungsbescheid hätte ersatzlos beheben müssen und nicht, gestützt auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der erstinstanzlichen Behörde eine neuerliche Entscheidung hätte auftragen dürfen.)