RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.2008 Geschäftszahl2005/11/0134 Rechtssatz§ 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998, welche Bestimmung eine Befreiung nur über Antrag vorsieht, überlässt es der Disposition des Kammerangehörigen, ob er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht einen Befreiungsantrag stellt und damit - im Fall der Befreiung - in Kauf nimmt, dass die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ausgeschlossen ist (§ 112 Abs. 5 ÄrzteG 1998). Dementsprechend verlangt auch § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien einen Antrag des beitragspflichtigen Kammerangehörigen, damit eine Befreiung ausgesprochen werden kann, die dann ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam wird. Weder das ÄrzteG 1998 noch die Satzung noch die Beitragsordnung sehen eine Verpflichtung der Behörde vor, den Kammerangehörigen auf das allfällige Bestehen eines Befreiungstatbestands nach § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und darauf, dass eine Befreiung antragsbedürftig ist, hinzuweisen. Die Unterlassung rechtzeitiger, der Satzung entsprechender Beitragsvorschreibungen ändert nichts daran, dass entsprechend der eindeutigen Bestimmung des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 eine Befreiung einen Antrag voraussetzt, der gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz der Satzung erst mit dem auf das Einlangen des Antrags folgenden Monatsersten wirksam wird. Eine rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht verstieße daher gegen die Satzung.Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998, welche Bestimmung eine Befreiung nur über Antrag vorsieht, überlässt es der Disposition des Kammerangehörigen, ob er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht einen Befreiungsantrag stellt und damit - im Fall der Befreiung - in Kauf nimmt, dass die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ausgeschlossen ist (Paragraph 112, Absatz 5, ÄrzteG 1998). Dementsprechend verlangt auch Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien einen Antrag des beitragspflichtigen Kammerangehörigen, damit eine Befreiung ausgesprochen werden kann, die dann ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam wird. Weder das ÄrzteG 1998 noch die Satzung noch die Beitragsordnung sehen eine Verpflichtung der Behörde vor, den Kammerangehörigen auf das allfällige Bestehen eines Befreiungstatbestands nach Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und darauf, dass eine Befreiung antragsbedürftig ist, hinzuweisen. Die Unterlassung rechtzeitiger, der Satzung entsprechender Beitragsvorschreibungen ändert nichts daran, dass entsprechend der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 eine Befreiung einen Antrag voraussetzt, der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz der Satzung erst mit dem auf das Einlangen des Antrags folgenden Monatsersten wirksam wird. Eine rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht verstieße daher gegen die Satzung.
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