RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2006 Geschäftszahl2005/11/0175 Rechtssatz§ 76 OÖ KAG 1997 bestimmt zunächst, dass die Gemeinden zum Landesbeitrag Krankenanstaltenbeiträge zu leisten haben und zwar in der Höhe, die in Summe 40 % der Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller Fondskrankenanstalten entspricht. Dadurch ist der Gemeindeanteil prozentuell exakt festgelegt. § 76 Abs. 2 Z. 1 und 2 legcit regelt die Aufteilung der Krankenanstaltenbeiträge auf die Gemeinden. Der erste Satz des § 76 Abs. 2 Z. 1 legcit hält fest, dass der Gemeindeanteil auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis der Finanzkraft aufzuteilen ist. Mit dieser Formulierung wird jedoch noch keine Aussage zur Berechnungsmethode an sich gemacht. Erst ab dem
- Satz der Z. 1 legt der Gesetzgeber fest, wie die konkrete Rechenoperation durchzuführen ist: "Die Finanzkraft ist in gleicher Weise zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage". Nach § 3 Abs. 1 Bezirksumlagengesetz setzt sich die Bezirksumlage aus folgenden Steuern und Ertragsanteile zusammen: Der Grundsteuer, der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer, der Getränkesteuer, dem Jahreserfolg an der Gewerbesteuer und den Nettoertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben. § 76 Abs. 2 Z. 1 OÖ KAG 1997 bestimmt im dritten Satz, dass, soweit die Gemeinden Träger öffentlicher Krankenanstalten sind, von der sich "nach dieser Berechnung ergebenden Summe" der nicht vom Land gedeckte, im genehmigten Rechnungsabschluss des der Beitragsleistung zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesene Betriebsabgang dieser Krankenanstalt abzuziehen ist. Der dritte Satz bezieht sich hinsichtlich der vorzunehmenden Berechnung auf die Finanzkraftberechnung nach dem zweiten Satz, dh von der Summe der Finanzkraft einer Gemeinde, die sich aus den oben angeführten Steuern und Ertragsanteilen zusammensetzt, ist der nicht gedeckte Betriebsabgang abzuziehen.Paragraph 76, OÖ KAG 1997 bestimmt zunächst, dass die Gemeinden zum Landesbeitrag Krankenanstaltenbeiträge zu leisten haben und zwar in der Höhe, die in Summe 40 % der Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller Fondskrankenanstalten entspricht. Dadurch ist der Gemeindeanteil prozentuell exakt festgelegt. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 legcit regelt die Aufteilung der Krankenanstaltenbeiträge auf die Gemeinden. Der erste Satz des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, legcit hält fest, dass der Gemeindeanteil auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis der Finanzkraft aufzuteilen ist. Mit dieser Formulierung wird jedoch noch keine Aussage zur Berechnungsmethode an sich gemacht. Erst ab dem
- Satz der Ziffer eins, legt der Gesetzgeber fest, wie die konkrete Rechenoperation durchzuführen ist: "Die Finanzkraft ist in gleicher Weise zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage". Nach Paragraph 3, Absatz eins, Bezirksumlagengesetz setzt sich die Bezirksumlage aus folgenden Steuern und Ertragsanteile zusammen: Der Grundsteuer, der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer, der Getränkesteuer, dem Jahreserfolg an der Gewerbesteuer und den Nettoertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, OÖ KAG 1997 bestimmt im dritten Satz, dass, soweit die Gemeinden Träger öffentlicher Krankenanstalten sind, von der sich "nach dieser Berechnung ergebenden Summe" der nicht vom Land gedeckte, im genehmigten Rechnungsabschluss des der Beitragsleistung zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesene Betriebsabgang dieser Krankenanstalt abzuziehen ist. Der dritte Satz bezieht sich hinsichtlich der vorzunehmenden Berechnung auf die Finanzkraftberechnung nach dem zweiten Satz, dh von der Summe der Finanzkraft einer Gemeinde, die sich aus den oben angeführten Steuern und Ertragsanteilen zusammensetzt, ist der nicht gedeckte Betriebsabgang abzuziehen.