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{'item': '2005/11/0179'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2006 Geschäftszahl2005/11/0179 RechtssatzGemäß § 98 Abs. 3 zweiter Satz ÄrzteG 1998 können die Leistungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 3, 4 lit. a und b, wozu gemäß § 98 Abs. 1 Z. 4 lit. a auch die Witwenpension und Witwerversorgung zählt, bis zu vierzehn Mal jährlich gewährt werden. Unter einem sieht § 102 Abs. 3 letzter Satz ÄrzteG 1998 vor, dass, sofern nicht näher genannte Ausnahmetatbestände, die im Beschwerdefall ohne Belang sind, vorliegen, die Witwen(Witwer)versorgung die Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Satzung macht von der in § 98 Abs. 3 zweiter Satz ÄrzteG 1998 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und normiert in § 22 Abs. 5, dass die in Abs. 2 lit. 1 bis 5 aufgezählten Versorgungsleistungen, soweit in der Folge keine anders lautende Regelung getroffen wird, vierzehn Mal jährlich gewährt werden. Wie § 102 Abs. 3 letzter Satz ÄrzteG 1998 sieht auch § 27 Abs. 3 dritter Satz der Satzung vor, dass die Witwen(Witwer)versorgung die Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, auf die der frühere Ehegatte gegen das verstorbene Mitglied Anspruch hatte. § 27 Abs. 3 dritter Satz der Satzung bewirkt damit die Begrenzung der monatlichen Versorgungsleistung der Höhe nach, ändert aber nichts daran, dass diese (auf dem öffentlichen Recht beruhende) Versorgungsleistung gemäß § 22 Abs. 5 erster Satz der Satzung, da in der Folge keine anders lautende Regelung getroffen wird, vierzehn Mal jährlich gewährt wird (Hinweis E

  1. Jänner 2003, 2002/12/0110).Gemäß Paragraph 98, Absatz 3, zweiter Satz ÄrzteG 1998 können die Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 4 Litera a und b, wozu gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, auch die Witwenpension und Witwerversorgung zählt, bis zu vierzehn Mal jährlich gewährt werden. Unter einem sieht Paragraph 102, Absatz 3, letzter Satz ÄrzteG 1998 vor, dass, sofern nicht näher genannte Ausnahmetatbestände, die im Beschwerdefall ohne Belang sind, vorliegen, die Witwen(Witwer)versorgung die Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Satzung macht von der in Paragraph 98, Absatz 3, zweiter Satz ÄrzteG 1998 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und normiert in Paragraph 22, Absatz 5,, dass die in Absatz 2, lit. 1 bis 5 aufgezählten Versorgungsleistungen, soweit in der Folge keine anders lautende Regelung getroffen wird, vierzehn Mal jährlich gewährt werden. Wie Paragraph 102, Absatz 3, letzter Satz ÄrzteG 1998 sieht auch Paragraph 27, Absatz 3, dritter Satz der Satzung vor, dass die Witwen(Witwer)versorgung die Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, auf die der frühere Ehegatte gegen das verstorbene Mitglied Anspruch hatte. Paragraph 27, Absatz 3, dritter Satz der Satzung bewirkt damit die Begrenzung der monatlichen Versorgungsleistung der Höhe nach, ändert aber nichts daran, dass diese (auf dem öffentlichen Recht beruhende) Versorgungsleistung gemäß Paragraph 22, Absatz 5, erster Satz der Satzung, da in der Folge keine anders lautende Regelung getroffen wird, vierzehn Mal jährlich gewährt wird (Hinweis E
  2. Jänner 2003, 2002/12/0110).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.