RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.07.2007 Geschäftszahl2005/11/0187 RechtssatzNach § 1 Abs. 1 EWR-PsychologenG 1999 sind unter den dort näher genannten Voraussetzungen unter anderem Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen berechtigt sind, zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens gemäß Psychologengesetz als klinische Psychologen oder als Gesundheitspsychologen berechtigt. Eine dieser in den Bestimmungen genannten Voraussetzungen ist der Nachweis eines Diploms, mit dem der Abschluss eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer Hochschule einer Vertragspartei des EWR-Abkommens und mit dem die Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen mit Erfolg abgeschlossen wurde. (Hier: Die Behörde wies den Antrag der Bfin (Staatsangehörige Deutschlands) auf Eintragung in die Liste der klinischen Psychologinnen gemäß § 16 Abs. 5 PsychologenG 1990 ab. Die Bfin hat an der Ludwig-Maximilians-Universität München das Studium mit den Fächern Philosophie, Psychologie und Neue Deutsche Literatur und an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften abgeschlossen. Die Behörde hat die Bestimmungen des EWR-Psychologengesetzes außer Betracht gelassen. Die Behörde hätte die von der Bfin vorgelegten Unterlagen prüfen und insbesondere beurteilen müssen, ob das von der Bfin vorgelegte Diplom der Universität München zur Erfüllung dieser Voraussetzungen geeignet ist.)Nach Paragraph eins, Absatz eins, EWR-PsychologenG 1999 sind unter den dort näher genannten Voraussetzungen unter anderem Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen berechtigt sind, zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens gemäß Psychologengesetz als klinische Psychologen oder als Gesundheitspsychologen berechtigt. Eine dieser in den Bestimmungen genannten Voraussetzungen ist der Nachweis eines Diploms, mit dem der Abschluss eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer Hochschule einer Vertragspartei des EWR-Abkommens und mit dem die Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen mit Erfolg abgeschlossen wurde. (Hier: Die Behörde wies den Antrag der Bfin (Staatsangehörige Deutschlands) auf Eintragung in die Liste der klinischen Psychologinnen gemäß Paragraph 16, Absatz 5, PsychologenG 1990 ab. Die Bfin hat an der Ludwig-Maximilians-Universität München das Studium mit den Fächern Philosophie, Psychologie und Neue Deutsche Literatur und an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften abgeschlossen. Die Behörde hat die Bestimmungen des EWR-Psychologengesetzes außer Betracht gelassen. Die Behörde hätte die von der Bfin vorgelegten Unterlagen prüfen und insbesondere beurteilen müssen, ob das von der Bfin vorgelegte Diplom der Universität München zur Erfüllung dieser Voraussetzungen geeignet ist.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.