RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.2005 Geschäftszahl2005/11/0188 RechtssatzBereits der Wortlaut des § 29 Abs. 1 FSG 1997 spricht (arg. "zur") dafür, dass unter einem "Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung" nur ein solches zu verstehen ist, welches von Amts wegen (vgl. § 24 Abs. 1 und § 26 FSG 1997) eingeleitet wurde und in dem von der Behörde zu prüfen ist, ob eine Entziehung der Lenkberechtigung vorzunehmen ist. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Materialien, in denen die Herabsetzung der Entscheidungsfrist auf drei Monate damit begründet wird, dass bei Beibehaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 AVG in der Praxis des öfteren "kalte Entzüge" vorkämen, weil etwa bei einer Entziehungsdauer von sechs Monaten eine Berufung in den meisten Fällen angesichts der regelmäßig erfolgenden Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im erstinstanzlichen Bescheid von vornherein sinnlos sei. Diese Ausführungen in den Materialien deuten darauf hin, dass die Vorgängerbestimmung des § 29 Abs. 1 FSG 1997, nämlich § 75 Abs. 5 KFG 1967, Rechtsmittelverfahren vor Augen hatte. Antrag iSd § 29 Abs. 1 erster Satz FSG 1997 in einem solchen Verfahren kann freilich durchaus ein Verlangen nach § 57 Abs. 3 zweiter Satz AVG nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid sein (Hinweis E
- Oktober 1987, 87/11/0130). In die gleiche Richtung weist auch die Systematik des § 29 Abs. 1 FSG
- Im zweiten Satz dieser Bestimmung wird zur Umschreibung des Anwendungsbereichs ebenfalls die Wortgruppe "im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung" gebraucht und - wortident mit § 75 Abs. 2a KFG 1967 - vorgesehen, dass "im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung" ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden kann. Auch diese Bestimmung bezog sich, wie sich aus den Materialien zur
- KFG-Novelle (1309 Blg NR
- GP, 10) unmissverständlich ergibt, auf Rechtsmittelverzichte gegen allfällige Entziehungsbescheide. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es sich auch bei einem Wiederaufnahmeverfahren ungeachtet dessen inhaltlichen Zusammenhangs mit einem abgeschlossenen Entziehungsverfahren um ein "Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung" iSd § 29 erster Satz FSG 1997 handelt, weshalb die in dieser Bestimmung vorgesehene Verkürzung der Entscheidungspflicht in einem solchen Fall nicht anwendbar ist.Bereits der Wortlaut des Paragraph 29, Absatz eins, FSG 1997 spricht (arg. "zur") dafür, dass unter einem "Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung" nur ein solches zu verstehen ist, welches von Amts wegen vergleiche Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 26, FSG 1997) eingeleitet wurde und in dem von der Behörde zu prüfen ist, ob eine Entziehung der Lenkberechtigung vorzunehmen ist. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Materialien, in denen die Herabsetzung der Entscheidungsfrist auf drei Monate damit begründet wird, dass bei Beibehaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG in der Praxis des öfteren "kalte Entzüge" vorkämen, weil etwa bei einer Entziehungsdauer von sechs Monaten eine Berufung in den meisten Fällen angesichts der regelmäßig erfolgenden Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im erstinstanzlichen Bescheid von vornherein sinnlos sei. Diese Ausführungen in den Materialien deuten darauf hin, dass die Vorgängerbestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, FSG 1997, nämlich Paragraph 75, Absatz 5, KFG 1967, Rechtsmittelverfahren vor Augen hatte. Antrag iSd Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz FSG 1997 in einem solchen Verfahren kann freilich durchaus ein Verlangen nach Paragraph 57, Absatz 3, zweiter Satz AVG nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid sein (Hinweis E
- Oktober 1987, 87/11/0130). In die gleiche Richtung weist auch die Systematik des Paragraph 29, Absatz eins, FSG
- Im zweiten Satz dieser Bestimmung wird zur Umschreibung des Anwendungsbereichs ebenfalls die Wortgruppe "im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung" gebraucht und - wortident mit Paragraph 75, Absatz 2 a, KFG 1967 - vorgesehen, dass "im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung" ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden kann. Auch diese Bestimmung bezog sich, wie sich aus den Materialien zur
- KFG-Novelle (1309 Blg NR
- GP, 10) unmissverständlich ergibt, auf Rechtsmittelverzichte gegen allfällige Entziehungsbescheide. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es sich auch bei einem Wiederaufnahmeverfahren ungeachtet dessen inhaltlichen Zusammenhangs mit einem abgeschlossenen Entziehungsverfahren um ein "Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung" iSd Paragraph 29, erster Satz FSG 1997 handelt, weshalb die in dieser Bestimmung vorgesehene Verkürzung der Entscheidungspflicht in einem solchen Fall nicht anwendbar ist.